c) dem Entzug der Bewilligung. 5. Öffentliche Bekanntgabe
§ 22 Veröffentlichung
1 Die zuständige Bewilligungsbehörde veröffentlicht jährlich einmal im Amtsblatt des Kantons Zug folgende Angaben:
a) Name und Vorname der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilli - gungsinhabers einer unbefristeten Bewilligung,
b) Adresse des bewilligten Betriebs,
c) generell geänderte Öffnungszeiten.
2 Diese Angaben werden anderen Behörden oder Dritten auf Anfrage hin weitergegeben. 6. Finanzielles
§ 23 Gebühren
1 Die Behörden beziehen für ihre Amtshandlungen kostendeckende Gebüh - ren.
2 Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat.
3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge - bühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 1974 1 ) .
§ 24 Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
1 Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird eine Abgabe bis höchs - tens Fr. 3000.– erhoben.
2 Die Bewilligungsbehörde setzt die Abgabe nach Art und Bedeutung des Betriebes oder Anlasses fest und bezieht sie.
3 Bei Betrieben wird die Abgabe jährlich bezogen, bei Anlässen mit der Be - willigungserteilung. 1) BGS 641.1
7. Verwaltungsmassnahmen
§ 25 Massnahmen
1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung: *
a) * bei einem Verstoss gegen die Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder der Bestimmungen zum Ju - gendschutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung oder bei wie - derholten Verstössen gegen dieses Gesetz; oder
b) * wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 1a In leichten Fällen kann die Bewilligungsbehörde anstelle des Entzugs der Bewilligung eine Verwarnung aussprechen. * 1b Die Bewilligungsbehörde kann bei einem Verstoss zudem andere geeig - nete Massnahmen verfügen, wie die Beschlagnahme der im Betrieb befind - lichen alkoholhaltigen Getränke, die Betriebsschliessung oder den Widerruf der Bewilligung für längere Öffnungszeit. *
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Polizei geeignete So - fortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich die Bewilli - gungsbehörde. Diese entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhal - ten bleiben.
3 ... * 8. Rechtspflege
§ 26 Grundsatz
1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) ). *
§ 27 Einsprache
1 Gegen Entscheide des Polizeiamtes und des Gemeinderates kann Einspra - che erhoben werden mit Ausnahme von Verfahren gemäss § 13 Abs. 1 bis 3.
§ 28 * ...
1) BGS 162.1
9. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Strafandrohung
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden gemäss Übertretungsstrafgesetz 1 ) geahndet, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden. *
2 Geeignete Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang ei - nes allfälligen Strafverfahrens angeordnet werden.
§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Be - stimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 5. Juli
1984 2 ) , das Gesetz über Tanzveranstaltungen und Tanzbetriebe (Tanzgesetz) vom 21. Oktober 1976 3 ) , § 4 des Gesetzes über die Förderung des Fremden - verkehrs vom 17. April 1975 4 ) , Ziff. 44 und 45 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 5 ) .
§ 31 Änderung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden geändert: 6 )
§ 32 Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des
Alkoholausschanks bzw. -verkaufs
1 Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des Alkoholaus - schanks bzw. bisherige Kleinverkaufspatente werden bis 31. Dezember 1996 von der zuständigen Behörde durch Bewilligungen gemäss diesem Gesetz ersetzt.
§ 33 Übergangsbestimmungen
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln. 1) BGS 312.1 2) GS 22, 519 3) GS 20, 747 4) GS 20, 565 5) GS 20, 403 6) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht abge - druckt.