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    Verordnung über den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen

    Verordnung vom 12. Dezember 2006 über den Vollzug der strafr echtlichen Sanktionen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Schwei zerische Strafgesetzbuc h vom 21. Dezember 1937, mit den Änderungen vo m 13. Dezember 2002 und vom 24. März 2006 (StGB); gestützt auf die Artikel 2, 3 und 16 des Einführungsgesetzes vom
    6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB); gestützt auf das Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Fr eiheitsentzug an Erwachsenen) und seine Vollzugsbestimmungen; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Befugnis se der im Bereich des Vollzugs der Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie die Strafvollstreckungsbefehle.

    Art. 2 Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse

    1 Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse (das ASMVG) ist zuständig für den Vollzug der Strafen und Massnahmen, die von den zuständigen Strafbehörden in Anwendung des Bundesrechts und des Konkordats über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen angeordnet werden.
    2 Es übt in dieser Eigenschaft namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse aus: a) Es erstellt die Planung für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen.
    b) Es erteilt seine Zustimmung zum Vollzugsplan, der von der Direktion der Strafanstalt für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen erstellt wird. c) Es bestimmt den Beginn der Vollstreckung der Strafen und Massnahmen und ordnet die Einwei sung der verurte ilten Personen in eine Straf- oder Massnahmenvollzugseinrichtung an (Strafvollstreckungsbefehl). d) Es erteilt die Ausgangsbewilligungen (Urlaub, Ausgang, Geleit). e) Es entscheidet über die Überstellung der verurteilten Personen. f) Es entscheidet über abweichende Vollzugsformen. g) Es entscheidet über die Unterbrechung des Straf- und Massnahmenvollzugs. h) Es entscheidet über die Beteiligung an den Vollzugskosten im Bereich der Halbgefangenschaft (Vorschüsse, Ermässigungen). i) Es erteilt seine Zustimmung zu einer beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, wenn diese ausserhalb der Anstalt erfolgen muss, und entzieht die Bewilligungen für solche Ausbildungen. j) Es reicht in den im Strafrecht vorgesehenen Fällen bei den Richtern die Gesuche und Berichte ein. k) Es entscheidet über die bedingte Entlassung oder die Aufhebung therapeutischer Massnahmen oder ambulanter Behandlungen und ordnet alle Begleitmassnahmen (Bewährungshilfe, Weisungen) an. l) Es entscheidet über Informationsgesuche von Opfern und Drittpersonen mit einem schutzwürdigen Interesse gemäss Artikel 92a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.
    3 Es entscheidet gemäss den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung im Bereich der gemeinnützigen Arbeit, der Halbgefangenschaft und des tageweisen Strafvollzugs.
    4 Es übt gemäss der Bundesgesetzgebung über das Strafregister die Aufgaben der Koordinationsstelle für die Bearbeitung der im Strafregister enthaltenen Daten aus.
    5 Es verwaltet die Gefängnisse des Kantons.

    Art. 3 Amt für Bewährungshilfe

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