1 Die IT der Gerichte ist verantwortlich für sämtliche Informatikdienstleistungen, welche für die Auf - gabenerfüllung der Gerichte notwendig sind.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Umsetzung der Beschlüsse des Gerichtsrates und des IT-Ausschusses; Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung der Informatikstrategie des Gerichts - rats; und Software); Selbstständige Beschaffung der notwendigen Hard- und Software - im Rahmen der erteil - ten Aufträge und unter Einhaltung des Beschaffungsgesetzes. Dies gilt auch für die Wahl der Lieferantinnen und Lieferanten, der Partnerinnen und Partner des Supports; Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben im Bereich der Informationssicherheit; einzelnen Gerichte; Betreibung einer Hotline für die Anwendenden;
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Informatikreglement Schulung der Anwendenden; Technische Koordination mit den Informatikstellen des Kantons und Mitwirkung in kantonalen Gremien; Einhaltung der finanziellen Vorgaben; Beobachtung der Entwicklung kantonaler Weisungen und Information des IT-Ausschus - ses; Beobachtung der Entwicklung der Technologien und Sicherheitsstandards sowie In - formation des IT-Ausschusses.
3 Die IT der Gerichte untersteht der Verwaltungschefin oder dem Verwaltungschef des Appellationsge - richts und ist Teil des Appellationsgerichts.
§ 8 IT-Ansprechpersonen der einzelnen Gerichte
1 Die Gerichte bestimmen ihre für IT-Bedürfnisse zuständige Person mit entsprechenden Management - kompetenzen.
2 Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: Kenntnisse der vorhandenen IKT-Anwendungen und Tools; Information der Mitarbeitenden über die zur Verfügung stehenden Anwendungen und In - struktion darüber; Regelmässige Treffen und Informationsaustausch mit der IT der Gerichte; Ansprechperson für die IT der Gerichte; Meldung der Bedürfnisse ihres Gerichts an die IT der Gerichte; Mitwirkung bei der Umsetzung der IT-Vorgaben und Richtlinien.
3. Rechtliche Vorgaben
§ 9 Eidgenössische und kantonale Vorgaben
1 Die Informatik der Gerichte folgt den eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorgaben. Die Gesetze und Verordnungen des Kantons Basel-Stadt im IKT-Bereich sind anwendbar, soweit die Ge - richte nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind.
2 Die übrigen Vorgaben und Weisungen des Regierungsrates und des zentralen kantonalen IT-Steue - rungsorgans werden von den Gerichten in der jeweiligen Fassung analog übernommen, soweit diese mit den Bedürfnissen der Gerichte im Einklang stehen.
3 Der Gerichtsrat beschliesst über Abweichungen.
§ 10 Informationssicherheit
1 Die Gerichte wenden die Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) vom 13. Dezember 2016 mit folgenden Abweichungen an: Der Gerichtsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit der Gerich - te (§ 3 Abs. 1 ISV); Der Gerichtsrat entscheidet bei einem Dissens zwischen der oder dem departementalen Beauftragten für Informationssicherheit (ISBD) und dem oder der kantonalen Beauftrag - ten für Informationssicherheit (ISB) in Absprache mit dem Steuerungsorgan für In -
3 ISV); Die Gerichte wirken im Steuerungsorgan für Informationssicherheit und in der Kommis - sion für Informationssicherheit mit (gemäss §§ 4 und 6 ISV); Der Gerichtsrat übernimmt die Aufgaben und Funktionen eines Departementes. Die Leiterin oder der Leiter der IT der Gerichte übernimmt die Aufgaben und Funktionen der
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Informatikreglement Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren. Es tritt am fünften Tag nach seiner Publikation in Kraft.
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