1 Der Erwerb des nötigen Grundeigentums und anderer damit zusammenhän - gender Rechte ist Sache der Saline. Es steht ihr das Recht der Expropriation zu.
§ 4 Bergregal
1 Werden bei Bohrungen andere Rohstoffe als Steinsalz oder Sole gefunden, so behält sich der Kanton, sofern es sich um Stoffe handelt, die dem Bergregal unterstehen, die freie Verfügung über deren Ausbeutung vor.
2 Beabsichtigt der Kanton zu einer Ausbeutung anderer Rohstoffe oder Boden - schätze zu schreiten, so hat er sich mit der Saline über Ort und Durchführung dieser Ausbeutung zu verständigen, um die Gewinnung des Salzes nicht zu erschweren oder sogar zu verunmöglichen.
3 Für den Fall, dass der Kanton diese Bodenschätze entweder selbst ausbeutet oder durch Dritte ausbeuten lässt, hat der Kanton der Saline einen angemes - senen Teil der ihr durch die betreffende Bohrung nachweisbar entstandenen Kosten zu vergüten.
4 Der Kanton hat Anspruch auf vertrauliche Einsicht in die Bohrprofile.
§ 5 Haftung
1 Für alle Schäden und Ansprüche, welche dem Kanton oder Dritten durch die Ausübung der Konzessionsrechte, insbesondere durch Bohrungen, Auslaugun - gen und Senkungen entstehen können, haftet ausschliesslich die Saline.
2 Sie lehnt jedoch grundsätzlich jede Haftung ab für Senkungsschäden, die an Bauten und Installationen aller Art entstehen könnten, welche trotz Kenntnis der Senkungsrisiken auf ihr gehörendem oder ihr enteignetem Land errichtet wurden.
§ 6 Unterhaltungs- und Produktionspflichten, Nivellements *
1 Die Saline ist verpflichtet, die Anlagen während der ganzen Konzessionsdau - er zu betreiben und in gutem betriebsfähigen Zustande zu erhalten.
2 Sie hat ihre Gesamtproduktion an Salz und Sole auf die Salinen der Kantone Basel-Landschaft und Aargau annähernd zu gleichen Teilen zu verteilen, so - lange die Produktionsbedingungen und Lieferungsmöglichkeiten in beiden Kantonen im wesentlichen dieselben sind.
3 Falls sich während der Dauer dieser Konzession wesentliche Rahmenbedin - gungen verändern, können die Vertragspartner den Vertrag den neuen Gege - benheiten anpassen. Insbesondere soll in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung mit dem Kanton Aargau gesucht werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.160
4 Die Rheinsalinen überwachen die Erdoberfläche ihrer Ausbeutungsareale. Zu diesem Zweck führen sie jedes Jahr Präzisionsnivellements durch oder lassen sie durchführen. Die Ergebnisse dieser Vermessungen stehen der Baudirektion des Kantons zur vertraulichen Einsichtnahme zur Verfügung. *
§ 7 * Konzessionsleistung an den Kanton
1 Für das Recht, aus den Salzlagern des Kantons Basel-Landschaft Salz aus - zubeuten, hat die Saline dem Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 1999 eine einmalige Kapitalzahlung von CHF 4,6 Millionen zu leisten.
2 Zusätzlich hat die Saline dem Kanton für jede Tonne von ihr im Laufe des Jahres verkauftes, aus den basellandschaftlichen Salzlagern erzeugtes Salz eine Entschädigung von CHF 1 zu leisten.
§ 7a * Wegfall oder Bedeutungslosigkeit des Salzhandelsmonopols
1 Die Entschädigungspflicht gemäss § 7 Absatz 2 entfällt, wenn das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht der Saline auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natri - umchlorid und Sole aus rechtlichen Gründen weggefallen ist.
2 Die Entschädigung wird gemäss § 7b reduziert, wenn das Salzhandelsmono - pol durch den Austritt von Kantonen aus der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz inhaltlich bedeutungslos wird.
3 Die massgebende Feststellung dieser Bedeutungslosigkeit erfolgt durch Be - schluss einer 2/3-Mehrheit der Konkordatskantone. Vom Stimmrecht ausge - schlossen sind diejenigen Kantone, welche im Zeitpunkt des Beschlusses den Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung erklärt haben.