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    Übertretungsstrafgesetz (311.000)
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    1 Wer mutwillig durch Lärm oder groben Unfug, insbesondere zur Nachtzeit, jemanden stört oder belästigt, oder wer sich öffentlich ein anstössiges, Sitte oder Anstand verletzendes Verhalten zuschulden kommen lässt, wird mit Busse bestraft.

    Art. 16 Behördliche Bekanntmachungen

    1 Wer behördliche Bekanntmachungen unbefugt wegnimmt oder entstellt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

    Art. 17 Unerlaubtes Plakatieren

    1 Wer an Gebäuden oder Anlagen sowie Bäumen ohne Einwilligung des Be - rechtigten Werbe- oder Informationsmaterial anbringt, wird auf Antrag mit Busse bestraft. Strafbar ist auch der verantwortliche Veranstalter oder Auf - traggeber.
    2 Widerrechtlich angebrachtes Werbe- oder Informationsmaterial kann auf Kosten des Verursachers entfernt werden.

    Art. 18 Salzregal

    1 Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole einführt oder verkauft, wird mit Busse bestraft.

    III. Kompetenzen der Behörden

    Art. 19 Landsgemeinde und Gemeindeversammlungen

    1 Zur Sicherung eines geordneten Ablaufs der Landsgemeinde erlässt die Standeskommission die notwendigen Bestimmungen. Diese finden sinnge - mäss auch für Gemeindeversammlungen Anwendung.

    Art. 20 Öffentliche Versammlungen

    1 Öffentliche Veranstaltungen und Zusammenrottungen können bei Verlet - zung von gesetzlichen Vorschriften oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auf Anordnung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt) aufgelöst werden.
    2 Wer diese Anordnung missachtet, wird mit Busse bestraft.

    Art. 21 *

    IV. Schlussbestimmung

    Art. 22 Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
    Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

    30.04.2006 30.04.2006 Erlass Erstfassung -

    26.04.2009 01.01.2011 Art. 3 geändert -

    26.04.2009 26.04.2009 Art. 4 geändert -

    26.04.2009 26.04.2009 Art. 7 geändert -

    26.04.2009 26.04.2009 Art. 15 geändert -

    26.04.2015 26.04.2015 Art. 21 aufgehoben -

    Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.04.2006 30.04.2006 Erstfassung - Art. 3 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 4 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 7 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 15 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 21 26.04.2015 26.04.2015 aufgehoben -
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