Aufnahmereglement des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars
des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars vom 17. August 1983
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Aufnahmeprüfung Aufnahmeprüfung
Art. 1. Art. 1.
1 Die Bewerberin hat für die Aufnahme in das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar eine Prüfung abzulegen.
2 Der Rektor kann die prüfungsfreie Aufnahme bewilligen, wenn die Bewerberin ein Maturitätszeugnis oder ein Lehrerdiplom besitzt. Eintritt Eintritt
Art. 2. Art. 2.
1 Der Eintritt kann nur in eine der ersten drei Klassen, in der Regel nur auf Beginn eines Schuljahres
3 erfolgen.
2 Der Rektor kann Ausnahmen bewilligen. Anmeldung Anmeldung
Art. 3. Art. 3.
1 Die Aufnahmeprüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.
2 Die Anmeldung ist innert der festgesetzten Frist schriftlich an das Rektorat zu richten. Die in der Ausschreibung genannten Unterlagen sind beizulegen. Eignungsbericht Eignungsbericht
Art. 4. Art. 4.
1 Der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule über die Bewerberin einen Bericht ein
4
.
2 Dieser gibt Auskunft über: a) Leistungen und Arbeitshaltung; b) Begabung und Berufseignung; c) Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.
3 Kann kein Bericht eingeholt werden, so gilt das letzte Sekundarschulzeugnis als Eignungsbericht. II. Zulassung Bedingungen Bedingungen
Art. 5. Art. 5.
1 Die Bewerberin wird zur Aufnahmeprüfung zugelassen, wenn sie über die erforderliche Vorbildung
5 verfügt, das 25. Altersjahr noch nicht erfüllt hat und am Unterricht in den obligatorischen Fächern teilnehmen kann.
2 Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die Bewerberin eine andere Schule wegen ungenügender Leistungen oder aus disziplinarischen Gründen verlassen musste. Zuständigkeit Zuständigkeit
Art. 6. Art. 6.
1 Der Rektor beschliesst über die Zulassung.
2 Er kann mit Zustimmung des Erziehungsdepartementes
6 Bewerberinnen zulassen, die wegen einer körperlichen Behinderung oder anderer ausserordentlicher Umstände am Unterricht in einzelnen obligatorischen Fächern nicht teilnehmen können.
Erste Klasse Erste Klasse a) Prüfungsfächer a) Prüfungsfächer
Art. 8. Art. 8.
1 Die Aufnahmeprüfung für die erste Klasse umfasst zwei Teilprüfungen.
2 Prüfungsfächer sind: a) an der ersten Teilprüfung Deutsch Aufsatz, Deutsch Sprachlehre, Rechnen und Fachkunde (Handarbeit, Hauswirtschaft und allgemeines naturwissenschaftliches Denken); b) an der zweiten Teilprüfung Handarbeit und Hauswirtschaft.
3 An der ersten Teilprüfung wird schriftlich, an der zweiten Teilprüfung praktisch geprüft. b) Aufnahmeprüfungskommission b) Aufnahmeprüfungskommission
Art. 9. Art. 9.
1 Der Erziehungsrat wählt eine Kommission, welche die Prüfungsaufgaben sowie Korrektur- und Bewertungsanweisungen für die schriftlichen und die praktischen Prüfungen erarbeitet.
2 Lehrer der Sekundarschule werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt. Höhere Klassen Höhere Klassen
Art. 10. Art. 10.
1 Prüfungsfächer für eine höhere Klasse sind in der Regel die Promotionsfächer der vorangehenden Klasse.
2 Der Rektor bestimmt Art und Umfang der Prüfung. Leitung Leitung
Art. 11. Art. 11.
1 Die Prüfungen werden vom Rektor geleitet.
2 Sie werden durch die von ihm bezeichneten Lehrer abgenommen. Noten Noten a) im allgemeinen a) im allgemeinen
Art. 12. Art. 12.
1 Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
2 Bei praktischen Prüfungen sind halbe Noten, bei schriftlichen Prüfungen Zehntelsnoten zulässig. b) Fachnote b) Fachnote
Art. 13. Art. 13.
1 In jedem Prüfungsfach wird eine Fachnote ermittelt.
2 Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die Einzelprüfungen. Die Noten können unterschiedlich gewichtet werden.
3 In Fächern, in denen nur eine Prüfung stattfindet, ist die Prüfungsnote die Fachnote. Bewertung Bewertung a) im allgemeinen a) im allgemeinen
Art. 14. Art. 14.
1 Die Prüfungsarbeiten werden vom prüfenden Lehrer korrigiert und bewertet.