Vorherige Seite
    Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (910.215)
    7 - 83 - 4
    Nächste Seite
    CH - AG
    3 Im Rahmen von Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. c dürfen Hofdüngerabgaben für das Raumprogramm angerechnet werden.
    4 Die Starthilfe zur Erleichterung von Hofübernahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. d kann bis zur Vollendung des 45. Altersjahrs an Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller gewährt werden, die noch keine Starthilfe gemäss § 5 Abs. 1 lit. d oder gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. a LwG bezogen haben. *

    § 6a * Form

    1 Darlehen werden durch Vertrag gewährt.

    § 7 Höhe der Darlehen

    1 Es werden Darlehen zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 200'000.– pro Massnahme gewährt.
    2 Die Darlehen werden nach Möglichkeit pauschal ausgerichtet.

    § 7a * Verzinsung von zinsgünstigen Darlehen

    1 Der Zinssatz bei zinsgünstigen Darlehen bestimmt sich aufgrund der Refinanzie - rungskosten des Kantons und einer Marge von 25 Basispunkten.

    § 8 Rückzahlung von Darlehen

    1 Die Darlehen sind in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer zu til - gen, spätestens jedoch innerhalb von 20 Jahren. Die minimale jährliche Amortisation beträgt Fr. 1'000.–.
    2 In besonderen Fällen kann eine tilgungsfreie Anlaufzeit von höchstens drei Jahren gewährt werden.
    3 Das DFR kann mit schriftlichem Einverständnis der Schuldnerin oder des Schuld - ners fällige Tilgungsraten mit deren Direktzahlungen und Beiträgen verrechnen.
    1) SR 910.1
    2) SR 211.412.11

    § 9 Berichterstattung

    1 Im Bedarfsfall kann die Schuldnerin oder der Schuldner zur periodischen Bericht - erstattung, namentlich zur jährlichen Einreichung der Buchhaltung, verpflichtet wer - den.

    § 10 * ...

    § 11 Sicherung der Darlehen

    1 Die Darlehen sind durch Grundpfand oder in Ausnahmefällen anderweitig sicher - zustellen. Bei Darlehen bis zu Fr. 20'000.– kann die Sicherstellung auch durch die Abtretung einer Forderung erfolgen.

    § 12 Widerruf von Darlehen *

    1 Für den Widerruf von Darlehen gelten sinngemäss die bundesrechtlichen Bestim - mungen für Investitionskredite gemäss dem Landwirtschaftsgesetz sowie gemäss dessen Ausführungsbestimmungen. *
    2 Bei gewinnbringender Veräusserung, Irreführung oder Nichterfüllung von Bedin - gungen und Auflagen wird zusätzlich zur ausstehenden Darlehenssumme auch bei zinslos gewährten Darlehen rückwirkend ein Zins gefordert. Der Zinssatz entspricht dem Zins gemäss § 7a Abs. 1 für zinsgünstigste Darlehen im Zeitpunkt der Darle - hensgewährung. *

    3. Pflanzenschutz

    § 13 Pflanzenschutzdienst

    1 Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Umwelt wird gemäss § 39 Abs. 2 LwG AG ein kantonaler Pflanzenschutzdienst geführt.
    2 Die damit verbundene Aufgabenerfüllung obliegt Landwirtschaft Aargau.

    § 14 Zusammenarbeit

    1 Der Pflanzenschutzdienst arbeitet bei Themen von gemeinsamem Interesse mit für Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, Fliessgewässerunterhalt, Wald und Lebensmittelkontrolle zuständigen Organisationseinheiten zusammen. *
    2 Die Gemeinden beteiligen sich im Auftrag des kantonalen Pflanzenschutzdienstes gegen eine angemessene Entschädigung am Vollzug der Massnahmen auf ihrem Ge - biet namentlich durch die Bereitstellung personeller, technischer, infrastruktureller und logistischer Ressourcen.

    § 15 Aufgaben

    1 Dem Pflanzenschutzdienst obliegen folgende Aufgaben: a) Anordnung von Massnahmen wie namentlich die Vernichtung von Befallsher - den zur wirksamen Bekämpfung, Verhinderung und Verbreitung von Schador - ganismen gemäss § 16, b) Anordnung der Beschlagnahme gemäss Art. 42 der Verordnung über Pflanzen - schutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 27. Oktober 2010 1 ) , c) Überwachung des Gesundheitszustands der landwirtschaftlichen Kulturen, der Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie der dafür erfor - derlichen Schutzvorkehrungen, d) Förderung von Anbaumethoden, die der Lebensmittelhygiene sowie der Erhal - tung der Bodenfruchtbarkeit dienen und die Umwelt schonen, sofern sie wirtschaftlich vertretbar sind, e) Weiterbildung und Beratung im Pflanzenschutzdienst, f) Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, g) * Aufbau und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Dokumentations- und In - formationsstelle.

    § 16 Kantonale Massnahmen *

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren