3 Im Rahmen von Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. c dürfen Hofdüngerabgaben für das Raumprogramm angerechnet werden.
4 Die Starthilfe zur Erleichterung von Hofübernahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. d kann bis zur Vollendung des 45. Altersjahrs an Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller gewährt werden, die noch keine Starthilfe gemäss § 5 Abs. 1 lit. d oder gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. a LwG bezogen haben. *
§ 6a * Form
1 Darlehen werden durch Vertrag gewährt.
§ 7 Höhe der Darlehen
1 Es werden Darlehen zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 200'000.– pro Massnahme gewährt.
2 Die Darlehen werden nach Möglichkeit pauschal ausgerichtet.
§ 7a * Verzinsung von zinsgünstigen Darlehen
1 Der Zinssatz bei zinsgünstigen Darlehen bestimmt sich aufgrund der Refinanzie - rungskosten des Kantons und einer Marge von 25 Basispunkten.
§ 8 Rückzahlung von Darlehen
1 Die Darlehen sind in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer zu til - gen, spätestens jedoch innerhalb von 20 Jahren. Die minimale jährliche Amortisation beträgt Fr. 1'000.–.
2 In besonderen Fällen kann eine tilgungsfreie Anlaufzeit von höchstens drei Jahren gewährt werden.
3 Das DFR kann mit schriftlichem Einverständnis der Schuldnerin oder des Schuld - ners fällige Tilgungsraten mit deren Direktzahlungen und Beiträgen verrechnen.
1) SR 910.1
2) SR 211.412.11
§ 9 Berichterstattung
1 Im Bedarfsfall kann die Schuldnerin oder der Schuldner zur periodischen Bericht - erstattung, namentlich zur jährlichen Einreichung der Buchhaltung, verpflichtet wer - den.
§ 10 * ...
§ 11 Sicherung der Darlehen
1 Die Darlehen sind durch Grundpfand oder in Ausnahmefällen anderweitig sicher - zustellen. Bei Darlehen bis zu Fr. 20'000.– kann die Sicherstellung auch durch die Abtretung einer Forderung erfolgen.
§ 12 Widerruf von Darlehen *
1 Für den Widerruf von Darlehen gelten sinngemäss die bundesrechtlichen Bestim - mungen für Investitionskredite gemäss dem Landwirtschaftsgesetz sowie gemäss dessen Ausführungsbestimmungen. *
2 Bei gewinnbringender Veräusserung, Irreführung oder Nichterfüllung von Bedin - gungen und Auflagen wird zusätzlich zur ausstehenden Darlehenssumme auch bei zinslos gewährten Darlehen rückwirkend ein Zins gefordert. Der Zinssatz entspricht dem Zins gemäss § 7a Abs. 1 für zinsgünstigste Darlehen im Zeitpunkt der Darle - hensgewährung. *
3. Pflanzenschutz
§ 13 Pflanzenschutzdienst
1 Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Umwelt wird gemäss § 39 Abs. 2 LwG AG ein kantonaler Pflanzenschutzdienst geführt.
2 Die damit verbundene Aufgabenerfüllung obliegt Landwirtschaft Aargau.
§ 14 Zusammenarbeit
1 Der Pflanzenschutzdienst arbeitet bei Themen von gemeinsamem Interesse mit für Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, Fliessgewässerunterhalt, Wald und Lebensmittelkontrolle zuständigen Organisationseinheiten zusammen. *
2 Die Gemeinden beteiligen sich im Auftrag des kantonalen Pflanzenschutzdienstes gegen eine angemessene Entschädigung am Vollzug der Massnahmen auf ihrem Ge - biet namentlich durch die Bereitstellung personeller, technischer, infrastruktureller und logistischer Ressourcen.
§ 15 Aufgaben
1 Dem Pflanzenschutzdienst obliegen folgende Aufgaben: a) Anordnung von Massnahmen wie namentlich die Vernichtung von Befallsher - den zur wirksamen Bekämpfung, Verhinderung und Verbreitung von Schador - ganismen gemäss § 16, b) Anordnung der Beschlagnahme gemäss Art. 42 der Verordnung über Pflanzen - schutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 27. Oktober 2010 1 ) , c) Überwachung des Gesundheitszustands der landwirtschaftlichen Kulturen, der Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie der dafür erfor - derlichen Schutzvorkehrungen, d) Förderung von Anbaumethoden, die der Lebensmittelhygiene sowie der Erhal - tung der Bodenfruchtbarkeit dienen und die Umwelt schonen, sofern sie wirtschaftlich vertretbar sind, e) Weiterbildung und Beratung im Pflanzenschutzdienst, f) Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, g) * Aufbau und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Dokumentations- und In - formationsstelle.