2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tä - tigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern (Leistungsbereich «Lehre»); b) Ergänzung der Studiengänge nach Bst. a dieser Bestimmung durch ein Weiterbildungsangebot (Leistungsbereich «Weiterbildung»); c) Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwick - lungsarbeiten (Leistungsbereich «Forschung»); d) Dienstleistungen für Dritte (Leistungsbereich «Dienstleistung»).
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.
2 Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Personen aus dem In- und Ausland.
3 Soweit diese Vereinbarung nicht berührt wird, kann die Regierung des Kantons St.Gallen auf Antrag des Hochschulrates mit Gebietskörperschaf - ten, die nicht Träger der Hochschule sind, Vereinbarungen abschliessen, insbesondere zur Regelung von Beiträgen an die Kosten der Hochschule, Rechten der Studierenden aus diesen Gebietskörperschaften und Vertretun - gen in den Standortbeiräten.
Art. 5 Freiheit von Lehre und Forschung
1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 6 Akademische Grade und Diplome
1 Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome.
Art. 7 Hochschulstatut
1 Das Hochschulstatut regelt: a) die Organisation der Hochschule; b) die Aufgaben der Organe; c) das Verfahren für die Wahl der Dozierenden; d) die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.
2 Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons St.Gallen genehmigt.
3 Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.
Art. 8 Steuerbefreiung
1 Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für: a) Gewinn und Kapital; b) Zuwendungen.
Art. 9 Anwendbares Recht
1 Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestimmen, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St.Gallen.
II. Zuständigkeiten
Art. 10 Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen oder innerstaatlichen Kompetenzordnung des einzelnen Trägers.
2 Das zuständige Organ des einzelnen Trägers genehmigt Anpassungen des Zuschlags zu den Beiträgen nach Interkantonaler Fachhochschulvereinba - rung ¹ (nachfolgend FHV-Beiträge) nach Art. 36 dieses Erlasses. ¹ Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni
2003, sGS 234.031.
Art. 11 Kantonsrat St.Gallen
1 Der Kantonsrat St.Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
2 Er: a) beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen; b) nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag; c) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen; d) nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Hochschule.
Art. 12 Regierungen aller Träger
1 Die Regierungen aller Träger: a) wählen ihre Vertretung im Hochschulrat; b) entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das jeweils zu - ständige Organ des einzelnen Trägers über die Anpassung des Zu - schlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses; c) entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
2 Beschlüsse nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kommen nur zu - stande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.
Art. 13 Trägerkonferenz
1 Die Trägerkonferenz setzt sich aus je dem zuständigen Regierungsmitglied der Träger zusammen. Das Regierungsmitglied des Kantons St.Gallen über - nimmt den Vorsitz.
2 Die Trägerkonferenz: a) beschliesst die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich «Lehre»; b) genehmigt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Leh - re»; c) beantragt die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses; d) berät den Antrag des Hochschulrates zum Leistungsauftrag und nimmt Stellung zuhanden der Regierung des Kantons St.Gallen; e) genehmigt die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund; f) entscheidet über die Bezeichnung der Hochschule;