schen Anlagen des AEW oder de ssen Kunden nicht in unzumut- barer Weise (z.B. durch Obersc hwingungen, Resonanzerscheinun- gen, Spannungsbeeinflussung) stören. Der Wiederverkäufer hat zu Lasten eines allfälligen Störungsveru rsachers oder, falls dieser nicht zu eruieren ist, zu seinen eigenen Lasten sofort alle technischen Massnahmen anzuordnen, die zu r Verbesserung der Bezugs- verhältnisse notwendig sind. Dies liche Änderung bereits bewilligte r Anlagen, deren Netzrückwir- kungen erst später oder als Fo lge von Netzzustandsänderungen auftreten.
7.4 Das AEW ist verpflichtet, di e entsprechenden Grundsätze über die
Netzrückwirkungen auch gegenübe r seinen Detailkunden anzu- wenden.
7.5 Die zulässigen Netzbeeinfluss ungen werden unter Berücksichtigung
der anerkannten Regeln der T echnik vom AEW bestimmt. Das AEW ist bereit, im Rahmen seiner Möglichkeiten den Wie- derverkäufer bei der Erfassung und Begrenzung der Netzrückwir- kungen zu unterstützen.
7.6 Die Bedingungen der Blindleist ungskompensation sind im jeweils
gültigen Tarifblatt festgelegt.
8. Messung der Energie
8.1 Die Messung des Bezuges in Ar beit (kWh), der Maximalbelastung
(kW) und des Blindenergiebezuges in Blindarbeit (kVarh) erfolgt in der im Energielieferungsvertra g bezeichneten Mess- und Trans- formatorenstation.
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8.2 Das AEW bestimmt die für di e Energiemessung erforderlichen
Apparate und stellt diese dem Wi ederverkäufer gemäss den Tarif- bestimmungen zur Verfügung.
8.3 Die Messeinrichtungen sollen, abgesehen von Störungen, ununter-
brochen in Betrieb sein. Die ein zelnen Apparate haben stets den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und sind vom Wieder- verkäufer nach den Weisungen de s AEW zu bedienen. Die Mess- einrichtungen werden vom AEW plom biert. Plomben dürfen nur im Beisein von Vertretern des AEW en tfernt werden. Im Falle eines Fehlganges sorgt das AEW für sofor tigen Ersatz. Es ist jederzeit berechtigt, Kontrollinstrumente einzubauen.
8.4 Grundlegende Änderungen an der Messeinrichtung während der
Vertragsdauer sind schr iftlich festzuhalten.
9. Fehlgang der Messeinrichtungen
9.1 Bezweifelt der Wiederverkäufer die Richtigkeit der Angaben einer
Messeinrichtung, so kann er die Prüfung durch eine amtlich ermächtigte Prüfstelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Amtes für Messwesen massgebend. Die Kosten der Prüfung trägt diejenige Vertra gspartei, deren Behauptung sich als unrichtig erweist.
9.2 Liefert einer der Wirkstromzäh ler (Arbeit) über die zulässigen
Toleranzen hinaus unrichtige Anga ben, so wird nach dem zweiten Zähler verrechnet. Registrieren be ide Zähler falsch, werden deren Angaben nicht richtig ausgewertet oder durch andere Teile der Messeinrichtung verfälscht, so wird der Konsum für die Dauer des Fehlgangs geschätzt oder neu berechnet.
9.3 Die Resultate der Nachmessunge n werden nur so weit berück-
sichtigt, als ein Fehlgang einwand frei nachgewiesen werden kann, längstens aber für die letzten f ünf Jahre. Sinngemäss finden diese Bestimmungen auch auf die Messapparate für die Ermittlung der Maxima (Leistung) und des Bli ndstromverbrauchs Anwendung.
9.4 Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, allfällig auftretende Un-
regelmässigkeiten in den Messein richtungen dem AEW sofort zu melden.
10. Ablesung der Messinstrumente, Rapporte
10.1 Der Wiederverkäufer liest am M onatsende die Tarifapparate für die
Verrechnung und Kontrolle nach den Weisungen des AEW ab. Erfolgt die Ablesung nicht vert ragsgemäss oder ve rzichtet der Wiederverkäufer auf eigene Able sungen, so werden für die Ver- rechnung die Kontrollablesunge n des AEW verwendet.
10.2 Zur Vornahme von Kontrollen an Ort und Stelle und für das Ab-
lesen der Messinstrumente ist den Beauftragten des AEW der Zutritt zu den Messeinrichtungen jederzeit zu gestatten.
10.3 Das AEW kann automatisiert e Messverfahren einsetzen.
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11. Verrechnung der bezogenen Energie, Energiepreise,
Zahlungsbedingungen
11.1 Der Wiederverkäufer bezahlt dem AEW die bezogene Arbeit und
Leistung sowie allfällige Blindstrom-Überbezüge zu den Ansätzen und Bedingungen des jeweils gültigen Tarifs für Wiederverkäufer (WH).
11.2 Die Tarife für den Verkauf elektrischer Energie in Hochspannung
werden vom Verwaltungsrat des AEW festgesetzt und können jederzeit geändert werden. Di e Änderung ist dem Kunden mindes- tens fünf Monate vor ihrem Inkrafttreten bekannt zu geben.
11.3 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäss den Tarif-
bestimmungen. Nach erfolgter erster Mahnung schuldet der Wie- derverkäufer auf dem Rechnungsbetr ag einen Verzugszins in der Höhe des für Bankvorschüsse üblichen Zinsfusses.
11.4 Bei allen Rechnungen und Zahl ungen können allfällige Fehler,
Irrtümer und falsche Auswertungen auf Begehren der benachteilig- ten Vertragspartei richtig geste llt werden, jedoch längstens für die fünf Jahre, welche vor der Rechnung liegen.
12. Zutritt, Bedienung, Unterhalt und Versicherung der Anlagen
12.1 Jede Vertragspartei betrei Anlagen entsprechend den gesetzliche n Vorschriften. Sie versichert
sich gegen die Folgen von Schäde n, welche aus dem Bestand und Betrieb ihrer Anlage entstehen könnten.