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    Ausführungsbestimmungen zur grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977

    Ausführungsbestimmungen zur grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977 (RAB zum Sprengstoffgesetz) Vom 20. Dezember 1982 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 13 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung vom 28. September
    1982 zum Sprengstoffgesetz 1 ) von der Regierung erlassen am 20. Dezember 1982
    1. Zuständigkeit

    Art. 1 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit *

    1 Das Departement: * a) bezeichnet die zur Abnahme der Prüfungen zur Erlangung des Sprengauswei - ses geeigneten Organisationen der Wirtschaft und regelt solche Prüfungen, falls keine entsprechenden Organisationen zur Verfügung stehen. Es führt eine Liste über solche Organisationen; b) erteilt Verkaufsbewilligungen gemäss Artikel 17 und 18 der Sprengstoffver - ordnung
    2 )
    . Gesuche sind bei der Kantonspolizei einzureichen; c) teilt die Verkaufsbewilligungen und Sprengmittellager den folgenden Sektoren zu:
    1. * Sektor 1: Regionen Albula, Imboden, Prättigau/Davos, Plessur, Land - quart, Viamala = 2 Sprengmittelverkaufslager;
    2. * Sektor 2: Region Surselva = 1 Sprengmittelverkaufslager;
    3. * Sektor 3: Regionen Engiadina Bassa/Val Müstair, Maloja = 2 Spreng - mittelverkaufslager;
    4. * Sektor 4: Region Moesa = 1 Sprengmittelverkaufslager;
    5. * Sektor 5: Region Bernina = 1 Sprengmittelverkaufslager;
    1) BR 350.320
    2) SR 941.411
    d) * entscheidet über die Verwendung von administrativ sichergestelltem Spreng - stoff. Es kann diese Aufgabe an die Kantonspolizei delegieren.

    Art. 2 * Departement für Finanzen und Gemeinden

    1 Das Departement für Finanzen und Gemeinden schliesst für die kantonseigenen Lager von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen eine Haftpflichtversi - cherung ab.

    Art. 3 Kantonspolizei

    1 Die Kantonspolizei: a) überwacht die Herstellung, den Verkauf, die Lagerung, die Verwendung, die Sicherung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Ge - genständen; b) ordnet bei Verlusten von Sprengmitteln, Unfällen und Drohungen mit Spreng - stoff die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen an; c) orientiert im Bedarfsfall die eidgenössische Zentralstelle, wenn sie nicht zuge - lassene oder nicht mehr brauchbare Sprengmittel feststellt; d) überprüft, ob Bau und Einrichtung von Sprengmittellagern und -magazinen den Vorschriften entsprechen; e) ist bei der Erstellung und Ausführung von Bauten und Anlagen als beratendes Organ beizuziehen; f) erteilt im Benehmen mit dem kantonalen Feuerpolizeiamt den Verbrauchern die Bewilligung für die Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Ge - genständen; g) führt Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen durch, soweit nicht ge - eignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen; h) erteilt Erwerbsscheine für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände. Ge - suche sind der Kantonspolizei einzureichen; i) hat sich im Zweifel durch eigene Abklärungen zu vergewissern, dass die An - gaben eines Gesuchstellers für einen Erwerbsschein glaubhaft sind und ob für eine zulässige und fachgemässe Verwendung Gewähr besteht; j) stellt die Zuverlässigkeitsbescheinigung aus; k) führt die notwendigen Registraturen; l) widerruft Sprengstofferwerbsscheine und stellt Sprengausweise zuhanden des Departementes sicher; m) kann bei Wegfall der Bewilligung anfallende sowie mangelhaft gesicherte und verwahrte Sprengmittel sicherstellen; n) erteilt im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gewähr für fachgemässe Verwendung besteht; o) erteilt Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiesspulver durch Private un - ter Vorbehalt der Zustimmung der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung.
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