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    Gesetz über die Freien öffentlichen Schulen (411.4.1)
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    CH - FR
    1 Gibt eine Freie öffentliche Schule ihre Schultätigkeit auf, so muss sie die betroffenen Gemeinden und den Staatsrat innerhalb von mindestens zwei Jahren darüber informieren. Die Frist muss auf das Ende eines Schuljahres gelegt werden.
    2 In diesem Fall wird die öffentliche Anerkennung entzogen.
    2 Finanzierung

    Art. 5 Besoldungen und weitere Schullasten

    1 Die Besoldungskosten und die damit verbundenen Ausgaben für das Lehr - personal der Freien öffentlichen Schulen gehen zu Lasten der Gemeinden und des Staates gemäss den für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmun - gen.
    2 Die übrigen Schullasten werden zwischen den Gemeinden, deren Gebiet zum Freien öffentlichen Schulkreis gehört, im Verhältnis zur Anzahl Schüle - rinnen und Schüler aufgeteilt, die in jeder Gemeinde wohnhaft sind und die Freie öffentliche Schule besuchen.

    Art. 6 Bau und Umbau der Schulgebäude

    1 Über Bau und Umbau eines Schulgebäudes und alle anderen Investitions - ausgaben entscheiden einerseits die Freie öffentliche Schule und andererseits die Gemeindeversammlungen.
    2 Die Gesetzgebung über die Beitragsleistung an Schulbauten ist anwendbar.
    3 Die Kosten für den Bau oder Umbau von Schulgebäuden und die übrigen Investitionsausgaben werden nach Abzug des Kantonsbeitrags gemäss Arti - kel 5 Abs. 2 verteilt.
    4 Wird keine Übereinstimmung erreicht, so entscheidet der Staatsrat nach An - hörung der Vertretungen der Freien öffentlichen Schule und der Gemeinden.
    3 Kantonale Schulbehörden

    Art. 7 Staatsrat

    1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Freien öffentlichen Schulen aus.
    2 Er übt die Befugnisse aus, die ihm dieses Gesetz und die Ausführungsver - ordnungen verleihen.
    3 Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und kann der Direktion, die für den Kindergarten und die obligatorische Schule zuständig ist, die Be - fugnis übertragen, Ausführungsbestimmungen für besondere Bereiche zu er - lassen.

    Art. 8 Zuständige Direktion

    1 Die für den Kindergarten und die obligatorische Schule zuständige Direkti - on 1 ) übt die Aufsicht über den Unterricht und die Erziehung in den Freien öf - fentlichen Schulen aus.
    2 Sie übt zudem die Befugnisse aus, die dem Staat übertragen sind und die das Gesetz oder die Vollzugsverordnungen nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten.
    4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Art. 9 Anpassungsfrist für die bestehenden Freien öffentlichen Schulen

    1 Die Organisation der bestehenden Freien öffentlichen Schulen Freiburg, Bulle, Courtepin, Ferpicloz, Fendringen, Corjolens, Gurmels, Obermettlen– Ueberstorf, Heitenried–St. Antoni, Bennewil, Estavayer-le-Lac, Kessibrunn - holz und Weissenstein muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes damit übereinstimmen.
    2 Die Freien öffentlichen Schulen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes kei - ne eigene tatsächliche Schultätigkeit haben und die die Bedingungen der öf - fentlichen Anerkennung nicht erfüllen, müssen innert zwei Jahren ab Inkraft - treten dieses Gesetzes aufgelöst oder in eine Stiftung umgewandelt werden.
    3 Sind die erforderlichen Handlungen bei Ablauf der genannten Fristen nicht erfolgt, so wird die öffentliche Anerkennung allein durch die Wirkung dieses Gesetzes widerrufen und die betreffende Freie öffentliche Schule muss ge - mäss den Bestimmungen ihrer Statuten aufgelöst werden.
    1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.

    Art. 10 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

    1 Das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz; SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert:
    ...
    2 Das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen [Art. 116 bis
    119 quater , freie öffentliche Schulen] (SGF 411.4.1) wird aufgehoben.
    3 Das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarun - terricht [Schulbauten und freie öffentliche Schulen] (SGF 414.5) wird wie folgt geändert:
    ...

    Art. 11 Vollzug und Inkrafttreten

    1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 )
    2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004 (StRB 17.06.2003).
    Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
    08.05.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_060
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