1 Die Eignungsabklärung umfasst Gespräche sowie schriftliche und mündliche Prü - fungen in folgenden Bereichen:
1. Selbstkompetenz mit den Erfassungsbereichen psychische und physische Be - lastbarkeit, Eigenständigkeit/Reife, Berufswahl
2. Sozialkompetenz mit den Erfassungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfä - higkeit und Kommunikationsfähigkeit
3. Sachkompetenz mit den Erfassungsbereichen intellektuelle Leistungsfähig - keit, Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten
2 Zur Beurteilung können neben dem Bewerbungsdossier weitere Unterlagen und Referenzauskünfte beigezogen werden.
3 Ist das Resultat der Eignungsabklärung ungenügend, ist es auf Antrag mit den Kan - didatinnen und Kandidaten zu besprechen. Das Gespräch ist zu protokollieren. *
§ 9 * ...
3. Kompetenznachweise (Promotion)
§ 10 Zeitpunkt
1 Am Ende jedes Ausbildungsjahres wird festgestellt, ob die erforderlichen Kompe - tenznachweise erbracht wurden. *
§ 11 Kompetenznachweise
1 Kompetenznachweise werden erbracht durch:
1. Praktikumsqualifikation
2. praxisorientierte Projektarbeit
3. sechs Leistungsprüfungen in allen Kompetenzfeldern
2 In der verkürzten Ausbildung sind sechs Leistungsprüfungen im ersten Ausbil - dungsjahr abzulegen. *
§ 12 Praktikumsqualifikation
1 Das Praktikum jedes Ausbildungsjahres wird durch die Berufsbildungsverantwort - lichen und die zuständigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss den in der Praktikumsqualifikation aufgeführten Kompetenzfeldern beurteilt.
§ 13 Praxisorientierte Projektarbeit
1 Die Fallstudie wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.
§ 14 Leistungsprüfungen
1 Die Leistungsprüfungen erfolgen in Form von schriftlichen und mündlichen Prü - fungen sowie von Fertigkeitsprüfungen. *
§ 15 Beurteilungsraster
1 Als Raster für die Beurteilung gilt:
1. A: hervorragend
2. B: sehr gut
3. C: gut
4. D: befriedigend
5. E: ausreichend
6. F: nicht bestanden
§ 16 Unredlichkeit bei der Prüfung
1 Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig uner - laubte Vorteile verschafft, hat sie nicht bestanden.
§ 17 Wiederholung
1 Ein nicht bestandener Kompetenznachweis kann spätestens bis Mitte des nächsten Semesters einmal wiederholt werden.
2 Mit Ausnahme des ersten Praktikums kann ein nicht bestandenes Praktikum einmal wiederholt werden.
3 Das erste Praktikum kann nicht wiederholt werden. *
§ 18 Ausschluss
1 Erbringt jemand auch nach der Wiederholung den geforderten Kompetenznachweis nicht, kann die Ausbildung nicht weitergeführt werden.
§ 19 Ausnahmen
1 Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin oder eines Studenten von den Bestimmungen dieses Kapitels abgewichen werden.
4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren
§ 20 Organisation
1 Das Rektorat organisiert das Qualifikationsverfahren.
2 Das Qualifikationsverfahren richtet sich nach den Vorgaben des massgeblichen Rahmenlehrplans. *
§ 21–22 ...
§ 23 Beurteilung
1 Die Diplomarbeit wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.
2–3
... *
§ 24 * ...
§ 25 Wiederholung
1 Ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden, kann das letzte Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden. *
2–3
... *
§ 26 * Diplom
1 Wer alle Prüfungsteile bestanden und nicht mehr als 10 % der Ausbildungszeit ver - säumt hat, erhält ein von der zuständigen Regierungsrätin oder dem zuständigen Re - gierungsrat und vom BfGS unterzeichnetes Diplom als «dipl. Pflegefachfrau»/«dipl. Pflegefachmann HF». *
5. ...
§ 27–29 * ...
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.08.2010 11.09.2011 Erstfassung ABl. 36/2010