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    Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg im Bereich Strasse (741.17)
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    CH - FR
    2 Bei kantonalen Projekten auf dem Gemeindegebiet bleibt der Staat, vertre - ten von der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, zuständig für das Erlassen von Bestimmungen über Verbot und Ein - schränkung des Verkehrs und des Parkierens.

    Art. 2

    1 Die Gemeinde Freiburg leistet den Kostenvorschuss für die Aufgaben nach

    Artikel 1 Abs. 1 Bst. a.

    2 Sie trägt die Gesamtheit der übrigen Kosten bei den Objekten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, namentlich der Kosten für Signalisationen, Markierungen und Veröffentlichungen.

    Art. 3

    1 Die Gemeinde Freiburg unterbreitet dem Tiefbauamt alle Strassenprojekte und Arbeiten, für die sie nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. a zuständig ist, damit die technischen Bedingungen und eine allfällige finanzielle Beteiligung des Staats festgelegt werden können.
    2 Diese Anhörung findet während der Ausarbeitung der Projekte und Arbeiten statt, spätestens aber am 31. Mai jedes Jahres.

    Art. 4

    1 Der Staatsratsbeschluss Nr. 1420 vom 7. Juli 1998 über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg im Bereich der Strasse wird aufgehoben.

    Art. 5

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
    Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
    22.05.2012 Erlass Grunderlass 01.06.2012 2012_045
    18.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.05.2012 01.06.2012 2012_045

    Art. 1 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

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