2 Bei kantonalen Projekten auf dem Gemeindegebiet bleibt der Staat, vertre - ten von der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, zuständig für das Erlassen von Bestimmungen über Verbot und Ein - schränkung des Verkehrs und des Parkierens.
Art. 2
1 Die Gemeinde Freiburg leistet den Kostenvorschuss für die Aufgaben nach
Artikel 1 Abs. 1 Bst. a.
2 Sie trägt die Gesamtheit der übrigen Kosten bei den Objekten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, namentlich der Kosten für Signalisationen, Markierungen und Veröffentlichungen.
Art. 3
1 Die Gemeinde Freiburg unterbreitet dem Tiefbauamt alle Strassenprojekte und Arbeiten, für die sie nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. a zuständig ist, damit die technischen Bedingungen und eine allfällige finanzielle Beteiligung des Staats festgelegt werden können.
2 Diese Anhörung findet während der Ausarbeitung der Projekte und Arbeiten statt, spätestens aber am 31. Mai jedes Jahres.
Art. 4
1 Der Staatsratsbeschluss Nr. 1420 vom 7. Juli 1998 über die Zuständigkeit der Gemeinde Freiburg im Bereich der Strasse wird aufgehoben.
Art. 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.05.2012 Erlass Grunderlass 01.06.2012 2012_045
18.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.05.2012 01.06.2012 2012_045