1 Die zuständige Behörde überwacht gemäss Artikel 36 Abs. 1 SubG die Be - arbeitung der Gesuche und die Zahlung der Beiträge.
2 Ist die Auszahlung eines Betrags zu Unrecht erfolgt, so fordert der Staat den Betrag gestützt auf Artikel 37 SubG ganz oder teilweise zurück.
3 Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
4 Das Finanzinspektorat kann jederzeit, auch nach der Zahlung der Beiträge, Kontrollen durchführen.
Art. 10 Anspruch auf die finanzielle Unterstützung
1 Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung, egal in welcher Form.
Art. 11 Datenschutz
1 Die zuständige Behörde sammelt die Daten gemäss Artikel 5.
2 Die gemäss Absatz 1 gesammelten Daten können an andere öffentliche Dienststellen zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitergegeben wer - den, falls eine Gesetzesbestimmung ihnen die Verwendung dieser Daten er - laubt. Kontrollen werden vorgenommen.
3 Die zuständige Behörde ist für die Bearbeitung der Daten zuständig. Sie kann diese Aufgabe einem verwaltungsexternen Dritten übertragen.
4 Die Datenbearbeitung durch die zuständige Behörde oder durch einen be - auftragten Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz, die na - mentlich die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organisatorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Da - ten regelt.
5 Im Entscheid über die Gewährung eines Beitrags wird vorgesehen, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zur betref - fenden Veranstalterin oder zum betreffenden Veranstalter einholen oder die - sen Amtsstellen Daten zur Veranstalterin oder zum Veranstalter bekannt ge - ben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
Art. 12 Pflichten der begünstigten Veranstalterin oder des begünstigten
Veranstalters, Widerruf der Verfügung und Rückerstattung des Beitrags
1 Die Pflichten der begünstigten Veranstalterin oder des begünstigten Veran - stalters, der Widerruf der Verfügung und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG.
2 Falls die gesamte Unterstützung den tatsächlich verzeichneten finanziellen Verlust übersteigt (Überentschädigung), kann die Rückerstattung der finanzi - ellen Unterstützung verlangt werden, unabhängig davon, ob sie als Individu - albeitrag oder als Entschädigung gilt.
3 Dasselbe gilt, falls die Bedingungen dieser Verordnung sowie des COVID-
19-Bundesgesetzes und seiner Ausführungsverordnung nicht erfüllt sind oder sich die eingereichten Informationen als unrichtig oder falsch erweisen.
4 Wird von einer privaten Versicherung, die den Verlust, auf den sich die Un - terstützung in Anwendung dieser Verordnung bezieht, ganz oder teilweise deckt, und über deren Existenz nicht informiert wurde, eine Entschädigung ausgezahlt, soverpflichtet sich die begünstigte Veranstalterin oder der be - günstigte Veranstalter, dem Staat 75 % der von der privaten Versicherung ge - zahlten Entschädigung, höchstens jedoch den Betrag, der dem Beitrag ent - spricht, zurückzuzahlen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 13 Bundesrecht
1 Werden die zwingenden Bedingungen des COVID-19-Gesetzes des Bundes oder der COVID-19-Verordnung Publikumsanlässe geändert, gelten diese so - fort, falls sie für die gesuchstellende Veranstalterin oder den gesuchstellen - den Veranstalter günstiger ausfallen, und dies solange, bis die vorliegende Verordnung geändert wird. Das kantonale Gesetz bleibt vorbehalten.
2 Absatz 1 gilt nicht für Lockerungen, die verlangen, dass die Kantone eine Wahl treffen.
3 Damit der Bund einen Beitrag an die kantonalen Massnahmen gemäss die - ser Verordnung leistet, muss die Verordnung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigt werden.
Art. 14 Geltungsdauer
1 Diese Verordnung gilt bis am 31. Dezember 2022. Je nach Entwicklung der Lage kann die Geltungsdauer verlängert werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Erlass Grunderlass 01.06.2021 2021_062
16.05.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 16.05.2022 2022_054
16.05.2022 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 16.05.2022 2022_054