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    Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (720.21)
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    CH - TG
    2 Führt das Departement für Bau und Umwelt ständige Listen qualifizierter Anbieter, veröffentlicht es regelmässig im kantonalen Amtsblatt folgende Angaben:
    1. Aufzählung der geführten Listen;
    2. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden;
    3. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Listen.
    3 Sind die Listen für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode.
    4 Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers, die oder der ein Gesuch um Aufnahme in die ständige Liste stellt, überprüft werden kann.
    5 Wer in die ständige Liste aufgenommen wird, erhält ein Zertifikat, welches das Prüfungsergebnis zum Zeitpunkt der Prüfung wiedergibt.
    1) RB 720.1
    6 Die eingetragenen Anbieter werden über die Aufhebung einer Liste informiert. Der Ausschluss aus der Liste richtet sich nach § 36 und muss schriftlich begründet wer - den.

    § 33 Wirkung der Listen und des Zertifikats

    1 Wird für bestimmte Arbeitsgattungen eine ständige Liste geführt, sind die Auftrag - geberinnen oder Auftraggeber verpflichtet, bei der Vergabe entsprechender Aufträge im Einladungsverfahren sowie im selektiven oder offenen Verfahren von den Anbie - tern die Einreichung des gültigen Zertifikats gemäss § 32 Abs. 5 zu verlangen.
    2 Anbieter, die kein Zertifikat vorlegen, haben die für die Erlangung des Zertifikats erforderlichen Bescheinigungen und Angaben im Einzelfall mit dem Angebot einzu - reichen.
    6. Angebote

    § 34 Einreichung

    1 Das Angebot muss innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.
    2 Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen sein, soweit nicht die elektronische Einreichung gemäss Abs. 6 zulässig ist.
    3 Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.
    4 Das Angebot muss in der Sprache des Vergabeverfahrens abgefasst werden.
    5 Die Ausarbeitung des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder des Angebots erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung.
    6 Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn
    1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt,
    2. Gewähr für die Identität der Anbieterin oder des Anbieters sowie die Vertrau - lichkeit des Angebots besteht,
    3. die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist.

    § 35 Öffnung

    1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben.
    2 Die fristgerecht eingereichten Angebote im offenen oder selektiven Verfahren wer - den durch mindestens zwei die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vertretende Personen geöffnet.
    3 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie allfällige Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten.
    4 Allen Anbietern wird spätestens vom Zeitpunkt des Vergabeentscheides an auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt.

    § 36 Ausschlussgründe

    1 Ein Anbieter ist in der Regel von der Teilnahme auszuschliessen, wenn er insbe - sondere
    1. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;
    2. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat;
    3. Steuern, Sozialabgaben oder andere öffentliche Gebühren nicht bezahlt hat;
    4. den Grundsätzen von Art. 11 lit. a, lit. e bis lit. g IVöB
    1 ) nicht nachkommt;
    5. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheb - lich beeinträchtigen;
    6. sich bei der Produktion nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält, die mit denjenigen am Ort der Ausführung vergleichbar sind;
    7. sich in einem Konkursverfahren befindet;
    8. * sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren oder durch Beschluss einer zuständigen sozialpartnerschaftlichen Kommission festgestellt worden ist;
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