2 Der Betriebskostenüberschuss des Inspektorats wird von den Vereinbarungs - kantonen gemeinsam getragen. Hievon werden 2/3 nach Inanspruchnahme und 1/3 nach Einwohnerzahl der Kantone (gemäss BFS) verrechnet.
3 Reserven aus einem allfälligen Gewinn dienen zur Finanzierung künftiger In - vestitionen und zur Deckung allfälliger späterer Verluste.
§ 9 Haftung
1 Das Inspektorat haftet für seine Verbindlichkeiten und verfügt zu diesen Zweck über eine Haftpflichtversicherung. Subsidiär haften alle Vereinbarungs - kantone gemeinsam gemäss § 8 Abs. 2 hievor.
2 Sowohl das Inspektorat als auch die Kantone können bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen.
5 Schlussbestimmungen
§ 10 Beitritt zur Vereinbarung
1 Mit Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.
2 Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH erklärt.
§ 11 Austritt aus der Vereinbarung
1 Der Austritt eines Kantons kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalenderjahres gegenüber der SDK NWCH erklärt werden.
§ 12 Abänderung der Vereinbarung
1 Die Abänderung der Vereinbarung steht vorbehältlich kantonaler Delegations - verbote in der Kompetenz der Kantonsregierungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0402
§ 13 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Kantone in Kraft
5 )
. Vorbehalten bleibt eine vom Staatsrecht eines Vereinbarungskantons allenfalls geforderte parlamentarische Genehmigung oder Volksabstimmung.
§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die regionale Durchführung von Inspektionen in Betrieben und Unternehmen, die Arzneimit - tel herstellen oder mit solchen Grosshandel betreiben vom 30. Oktober/31. Juli/24. September 1973/14. Februar/8. März 1974
6 ) wird aufgehoben.
2 Der Vertrag zwischen der Regionalen Fachstelle für Heilmittelkontrolle der Kantone AG, BL, BS, BE und SO und dem Sanitätsdepartement des Kantons Luzern vom 17. Oktober / 24. Oktober 1990
7 ) wird aufgehoben.
5) In Kraft seit 16. Juli 2003
6) GS 25.596, SGS 951.9
7) In der Gesetzessammlung nicht publiziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0402
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.07.2003 16.07.2003 Erlass Erstfassung GS 37.0402 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0402
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.07.2003 16.07.2003 Erstfassung GS 37.0402 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0402