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    Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Hei... (951.5)
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    CH - BL
    2 Der Betriebskostenüberschuss des Inspektorats wird von den Vereinbarungs - kantonen gemeinsam getragen. Hievon werden 2/3 nach Inanspruchnahme und 1/3 nach Einwohnerzahl der Kantone (gemäss BFS) verrechnet.
    3 Reserven aus einem allfälligen Gewinn dienen zur Finanzierung künftiger In - vestitionen und zur Deckung allfälliger späterer Verluste.

    § 9 Haftung

    1 Das Inspektorat haftet für seine Verbindlichkeiten und verfügt zu diesen Zweck über eine Haftpflichtversicherung. Subsidiär haften alle Vereinbarungs - kantone gemeinsam gemäss § 8 Abs. 2 hievor.
    2 Sowohl das Inspektorat als auch die Kantone können bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen.
    5 Schlussbestimmungen

    § 10 Beitritt zur Vereinbarung

    1 Mit Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.
    2 Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH erklärt.

    § 11 Austritt aus der Vereinbarung

    1 Der Austritt eines Kantons kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalenderjahres gegenüber der SDK NWCH erklärt werden.

    § 12 Abänderung der Vereinbarung

    1 Die Abänderung der Vereinbarung steht vorbehältlich kantonaler Delegations - verbote in der Kompetenz der Kantonsregierungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0402

    § 13 Inkrafttreten

    1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Kantone in Kraft
    5 )
    . Vorbehalten bleibt eine vom Staatsrecht eines Vereinbarungskantons allenfalls geforderte parlamentarische Genehmigung oder Volksabstimmung.

    § 14 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Die Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die regionale Durchführung von Inspektionen in Betrieben und Unternehmen, die Arzneimit - tel herstellen oder mit solchen Grosshandel betreiben vom 30. Oktober/31. Juli/24. September 1973/14. Februar/8. März 1974
    6 ) wird aufgehoben.
    2 Der Vertrag zwischen der Regionalen Fachstelle für Heilmittelkontrolle der Kantone AG, BL, BS, BE und SO und dem Sanitätsdepartement des Kantons Luzern vom 17. Oktober / 24. Oktober 1990
    7 ) wird aufgehoben.
    5) In Kraft seit 16. Juli 2003
    6) GS 25.596, SGS 951.9
    7) In der Gesetzessammlung nicht publiziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0402
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    16.07.2003 16.07.2003 Erlass Erstfassung GS 37.0402 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0402
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.07.2003 16.07.2003 Erstfassung GS 37.0402 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0402
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