1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die oder der Arbeitnehmende für die Arbeit zur Verfügung zu halten hat.
2 Im Rahmen dieses Normalarbeitsvertrags gilt die Fünfeinhalb-Tage-Woche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 49,5 Stunden. Darin sind die der oder dem Arbeitnehmenden zustehenden unbezahlten Arbeitspausen nicht inbegriffen.
3 Die Vertragsparteien können eine Jahresarbeitszeit vereinbaren. Diese beträgt auf der Basis der Nettoarbeitszeit je Dienstjahr 2'376 Stunden für Arbeitnehmende mit vier Wochen Ferien und 2'326,5 Stunden für Arbeitnehmende mit fünf Wochen Ferien.
4 Die Vertragsparteien können saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten schriftlich vereinbaren, wobei die Arbeitszeit bezogen auf die ganze Dauer des Arbeitsver - hältnisses die Ansätze nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht überschreiten darf.
5 Die oder der Arbeitgebende gewährt der oder dem Arbeitnehmenden folgende unbezahlte Pausen: a) über die Mittagszeit in der Regel eine Pause von wenigstens einer Stunde; b) je Halbtag eine Pause von jeweils einer Viertelstunde.
6 Die oder der Arbeitnehmende leistet bei Bedarf die ihr oder ihm zumutbare Überstundenarbeit. Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zwölf Stunden nicht überschreiten.
7 Die Arbeitszeit wird täglich erfasst. Die oder der Arbeitgebende kontrolliert die Minus- oder Überstunden und hält diese jeweils am Ende jedes Monats fest. All - fällige Überstunden werden innert Jahresfrist mit zusätzlicher Freizeit oder zusätz - lichen Ferien von gleicher Dauer kompensiert oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent abgegolten. 8
Art. 9 Freizeit
1 Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf: a) eineinhalb arbeitsfreie Tage je Woche. Kann sie oder er diese arbeitsfreien Tage nicht beziehen, werden sie ihr oder ihm spätestens innert der drei Folge - monate zusätzlich gewährt; b) wenigstens zwei ganze arbeitsfreie Tage je Monat an einem Sonntag. Kann sie oder er diese arbeitsfreien Tage nicht beziehen, werden sie ihr oder ihm im Folgemonat zusätzlich gewährt. 9
2 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit wird auf die Bedürfnisse der Vertragsparteien angemessen Rücksicht genommen. 10
Art. 10 Sonntage und Feiertage
1 An Sonntagen wird die Arbeit auf betriebsnotwendige Tätigkeiten beschränkt.
2 Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag 11 , Allerheiligen, Weihnachtstag und Ste - fanstag. 12
3 Die Feiertage Neujahr, Ostermontag, Bundesfeiertag, Weihnachtstag und Ste - fanstag gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Fallen diese Feiertage in die Ferien, gelten sie nicht als Ferientage. Fallen sie auf einen Sonntag oder in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Militärdienst, können sie nicht nachbezogen werden.
8 Art. 321c Abs. 3 OR.
9 Art. 329 OR.
10 Art. 329 Abs. 4 OR.
11 Gemäss den Vorgaben nach Art. 2 Abs. 2 der eidgV über den Bundesfeiertag vom 30. Mai
1994, SR 116 .
12 Art. 2 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1 .
Art. 11 Ferien
1 Die oder der Arbeitnehmende hat folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien je Dienstjahr: 13 a) fünf Wochen bis zu dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; b) fünf Wochen ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; c) vier Wochen in den übrigen Fällen.
2 Für ein angebrochenes Dienstjahr werden Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr gewährt. 14