Vorherige Seite
    Gesetz über E-Government (142.3)
    11 - 123 - 4
    Nächste Seite
    CH - SG
    2 Die Massnahmen werden regelmässig darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung erfolgt die Überprüfung umgehend. II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden (2.)
    1. Organisation (2.1.)

    Art. 8 Rechtsform, Name und Sitz

    1 Kanton und politische Gemeinden sind Träger der E-Government St.Gallen (nachfolgend eGovSG).
    2 Die eGovSG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit eige - ner Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt St.Gallen. Die Firma der eGovSG wird im Statut festgelegt.

    Art. 9 Zweck

    1 Die eGovSG: a) nimmt die gemeinsamen Aufgaben und Interessen von Kanton und politi - schen Gemeinden im E-Government-Bereich wahr; b) fördert die E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Drit - ten;
    c) fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich.
    2 Die eGovSG kann für Kanton und politische Gemeinden E-Government-Services bereitstellen. Sie nimmt nicht am Wettbewerb mit Privaten teil.

    Art. 10 Organe

    a) Bestand
    1 Organe der eGovSG sind: a) Kooperationsgremium; b) Planungsausschuss; c) Geschäftsstelle; d) Revisionsstelle.

    Art. 11 b) Kooperationsgremium

    1. Zusammensetzung
    1 Das Kooperationsgremium wird auf Amtsdauer gewählt und setzt sich zusam - men aus: a) zwei Mitgliedern der Regierung; b) zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Staatsverwaltung, die von der Regierung gewählt werden; c) vier von den politischen Gemeinden bestimmten Vertreterinnen oder Vertre - tern der Gemeinden.
    2 Präsidentin oder Präsident ist ein Mitglied der Regierung.
    3 Weitere Personen können mit beratender Stimme beigezogen werden.

    Art. 12 2. Einberufung und Beschlussfassung

    1 Das Kooperationsgremium tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsi - denten wenigstens zweimal jährlich zusammen.
    2 Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens je drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden.
    3 Die Vertreterinnen und Vertreter von Kanton und Gemeinden sorgen insbeson - dere in Bezug auf gewichtige Beschlüsse für eine angemessene Mandatierung.

    Art. 13 3. Zuständigkeit

    1 Das Kooperationsgremium: a) wählt den Planungsausschuss, bestimmt dessen Vorsitz und legt die Entschä - digung fest; b) wählt die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle;
    c) beschliesst das Statut. Dieses regelt insbesondere:
    1. Organisation und Verfahren der eGovSG;
    2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsstelle; d) erteilt Aufträge, vergibt Zuschläge und schliesst Verträge ab; e) erlässt im Rahmen der gesetzlich übertragenen Zuständigkeiten Verordnun - gen und Weisungen; f) beschliesst das jährliche Budget; g) legt die Kostenanteile der Träger fest; h) beschliesst die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht. Jahresrechnung und Geschäftsbericht werden der Regierung und einer von den politischen Gemeinden bestimmten Stelle zur Genehmigung vorgelegt.
    2 Das Kooperationsgremium nimmt weitere, ihm durch Gesetz oder Statut über - tragene Aufgaben wahr.

    Art. 14 4. Leitung und Vertretung

    1 Das Kooperationsgremium wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten gelei - tet. Die Geschäftsstelle besorgt das Protokoll.
    2 Die Präsidentin oder der Präsident ist gemeinsam mit einer Vertreterin oder ei - nem Vertreter der Gemeinden, die oder der vom Kooperationsgremium bestimmt wird, zeichnungsberechtigt.
    3 Das Statut regelt die Stellvertretung.

    Art. 15 c) Planungsausschuss

    1 Der Planungsausschuss besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden. Es können Fachpersonen mit bera - tender Stimme beigezogen werden.
    2 Er tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden wenigstens zweimal jährlich zu - sammen.
    3 Der Planungsausschuss bereitet Geschäfte des Kooperationsgremiums vor und ist für weitere Geschäfte zuständig, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

    Art. 16 d) Geschäftsstelle

    1 Die Geschäftsstelle stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Kooperationsgremiums übertragen sind.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren