2 Die Massnahmen werden regelmässig darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung erfolgt die Überprüfung umgehend. II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden (2.)
1. Organisation (2.1.)
Art. 8 Rechtsform, Name und Sitz
1 Kanton und politische Gemeinden sind Träger der E-Government St.Gallen (nachfolgend eGovSG).
2 Die eGovSG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit eige - ner Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt St.Gallen. Die Firma der eGovSG wird im Statut festgelegt.
Art. 9 Zweck
1 Die eGovSG: a) nimmt die gemeinsamen Aufgaben und Interessen von Kanton und politi - schen Gemeinden im E-Government-Bereich wahr; b) fördert die E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Drit - ten;
c) fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung von Kanton und politischen Gemeinden im E-Government-Bereich.
2 Die eGovSG kann für Kanton und politische Gemeinden E-Government-Services bereitstellen. Sie nimmt nicht am Wettbewerb mit Privaten teil.
Art. 10 Organe
a) Bestand
1 Organe der eGovSG sind: a) Kooperationsgremium; b) Planungsausschuss; c) Geschäftsstelle; d) Revisionsstelle.
Art. 11 b) Kooperationsgremium
1. Zusammensetzung
1 Das Kooperationsgremium wird auf Amtsdauer gewählt und setzt sich zusam - men aus: a) zwei Mitgliedern der Regierung; b) zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Staatsverwaltung, die von der Regierung gewählt werden; c) vier von den politischen Gemeinden bestimmten Vertreterinnen oder Vertre - tern der Gemeinden.
2 Präsidentin oder Präsident ist ein Mitglied der Regierung.
3 Weitere Personen können mit beratender Stimme beigezogen werden.
Art. 12 2. Einberufung und Beschlussfassung
1 Das Kooperationsgremium tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsi - denten wenigstens zweimal jährlich zusammen.
2 Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens je drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden.
3 Die Vertreterinnen und Vertreter von Kanton und Gemeinden sorgen insbeson - dere in Bezug auf gewichtige Beschlüsse für eine angemessene Mandatierung.
Art. 13 3. Zuständigkeit
1 Das Kooperationsgremium: a) wählt den Planungsausschuss, bestimmt dessen Vorsitz und legt die Entschä - digung fest; b) wählt die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle;
c) beschliesst das Statut. Dieses regelt insbesondere:
1. Organisation und Verfahren der eGovSG;
2. Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsstelle; d) erteilt Aufträge, vergibt Zuschläge und schliesst Verträge ab; e) erlässt im Rahmen der gesetzlich übertragenen Zuständigkeiten Verordnun - gen und Weisungen; f) beschliesst das jährliche Budget; g) legt die Kostenanteile der Träger fest; h) beschliesst die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht. Jahresrechnung und Geschäftsbericht werden der Regierung und einer von den politischen Gemeinden bestimmten Stelle zur Genehmigung vorgelegt.
2 Das Kooperationsgremium nimmt weitere, ihm durch Gesetz oder Statut über - tragene Aufgaben wahr.
Art. 14 4. Leitung und Vertretung
1 Das Kooperationsgremium wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten gelei - tet. Die Geschäftsstelle besorgt das Protokoll.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist gemeinsam mit einer Vertreterin oder ei - nem Vertreter der Gemeinden, die oder der vom Kooperationsgremium bestimmt wird, zeichnungsberechtigt.
3 Das Statut regelt die Stellvertretung.
Art. 15 c) Planungsausschuss
1 Der Planungsausschuss besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden. Es können Fachpersonen mit bera - tender Stimme beigezogen werden.
2 Er tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden wenigstens zweimal jährlich zu - sammen.
3 Der Planungsausschuss bereitet Geschäfte des Kooperationsgremiums vor und ist für weitere Geschäfte zuständig, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 16 d) Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen des Kooperationsgremiums übertragen sind.