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    Verordnung über das Strahlen (271.52)
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    CH - SG
    1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Gemeindereglemente werden gemäss Art. 72 des Einführungs - gesetzes zum Strafgesetzbuch 6 bestraft.
    2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

    Art. 7 * Einziehung

    1 Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen.
    2 Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen hat. 7

    Art. 8 8

    Art. 9 Vollzugsbeginn

    1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1972 angewendet.
    6 Aufgehoben; siehe nunmehr UeStG, sGS 921.1 .
    7 Vgl. jedoch Art. 1 und 2 der V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51 .
    8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–37 27.06.1972 01.08.1972 Ingress geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017

    Art. 1 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe

    Art. 2 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe

    Art. 7 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe

    * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    27.06.1972 01.08.1972 Erlass Grunderlass 36–37
    05.12.2000 keine Angabe Art. 1 geändert 36-30
    05.12.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 36-30
    05.12.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 36-30
    27.06.2017 01.10.2017 Ingress geändert 2017-050
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