1 Die Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung setzt insbe- sondere voraus, dass a) die verurteilte Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat und gegen sie keine Landesverweisung gemäss den Art. 66a und 66a bis StGB ausgesprochen worden ist, b) die Datenübertragung des Überwachungsgeräts aus der dauernden Unterkunft möglich ist, und c) die verurteilte Person eine Privathaftpfli chtversicherung abgeschlossen hat.
§ 28 3. Gesuch und Entscheid
1 Das Gesuch, die Strafe durch elektronische Überwachung zu verbüssen, ist inner- halb von 20 Tagen nach der Ankündigung des Strafvollzugs beziehungsweise der Vorladung zum Strafantritt schrift lich beim AJV einzureichen.
2 Das Gesuch, anstelle von Arbeitsexternat oder Arbeits - und Wohnexternat in die elektronische Überwachung zu wechseln, ist spätestens 3 Monate vor dem Übertritt schriftlich beim AJV einzureichen.
3 Das AJV kann die verurteilte Person zur Abklärung der Vollzugsvoraussetzungen gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB und zur Festlegung des Vollzugsprogramms zu einer persönlichen Besprechung vorladen. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs.
4 Das AJV entscheidet über das Gesuch und legt den zu zahlenden Vollzugskosten- vorschuss und die Behandlungsgebühr fest.
§ 29 4. Vollzugsmodalitäten
1 Das AJV legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person die Vollzugsplanung fest.
2 In der Vollzugsplanung wird insbesondere folgende s geregelt: a) Ausbildungs - , Freizeit - und Sportaktivitäten, b) eine obligatorische Teilnahme an Einzel - und Gruppentherapien, c) eine obligatorische Teilnahme an besonderen Erziehungs - und Schulungspro- grammen, d) eine psychosoziale Beratung und Betreuung.
3 Die verurteilte Person bestätigt die Vollzugsplanung mit ihrer Unterschrift.
§ 30 5. Freie Zeiten
1 Die Dauer der ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehenden Zeit an arbeits - oder ausbildungsfreien Tagen, namentlich an Samstagen, Sonntagen un d öffentlichen Feiertagen, richtet sich nach der in der elektronischen Überwachung vollzogenen Strafdauer.
2 Im Vollzug der elektronischen Überwachung anstelle einer Freiheitsstrafe gemäss § 26 Abs. 1 lit. a kann der verurteilten Person an arbeits - oder au sbildungsfreien Tagen bei Wohlverhalten im Vollzug folgende frei zur Verfügung stehende Zeit eingeräumt werden: a) im 1. und 2. Monat: je 3 Stunden pro Tag, b) im 3. und 4. Monat: je 4 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal
24 Stunden am Wochenende, c) im 5. und 6. Monat: je 6 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal
24 Stunden am Wochenende, d) ab 7. Monat: je 8 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 36 Stunden am Wochenende.
3 Im Vollzug der elektronischen Überwachung anstelle eines Arb eitsexternats oder eines Arbeits - und Wohnexternats gemäss § 26 Abs. 1 lit. b kann der verurteilten Person an arbeits - oder ausbildungsfreien Tagen bei Wohlverhalten im Vollzug fol- gende frei zur Verfügung stehende Zeit eingeräumt werden: a) im 1. und 2. Mo nat: je 6 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal
24 Stunden am Wochenende, b) im 3. und 4. Monat: je 8 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal
36 Stunden am Wochenende, c) ab 5. Monat: je 10 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 36 Stu n- den am Wochenende.
4 Geht die verurteilte Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann die ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehende Zeit auf andere Wo- chentage gelegt werden.
§ 31 6. Pflichten der verurteilten Person
1 Die verurt eilte Person hat die Vollzugsplanung und die Weisungen des AJV strikt einzuhalten und den zuständigen Personen des AJV insbesondere das jederzeitige Zutrittsrecht zur Wohnung zu gewähren.