Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (Stand 1. August 2022) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 42 Abs. 1 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 11. November
1993 1 als Reglement: 2 I. Prüfung
Art. 1 Zulassung
a) Zuständigkeit
1 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anwaltskammer.
Art. 2 * ...
Art. 3 * c) Voraussetzung für die Anwaltsprüfung
1. fachliche und persönliche Voraussetzungen
1 Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung richten sich nach Art. 14 Bst. a und b des Anwaltsgesetzes vom 11. November
1993. 3
Art. 4 * 2. praktische Tätigkeit
1 Als praktische Tätigkeit in der st.gallischen Rechtspflege gilt eine juristische Tä - tigkeit von wenigstens einem Jahr im Kanton St.Gallen nach Abschluss des Rechtsstudiums.
1 sGS 963.70 .
2 Abgekürzt PBR. nGS 29–45. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Mai 1994; in Vollzug ab
1. Juli 1994.
3 sGS 963.70 .
2 Für Absolventen einer ausländischen Hochschule wird eine juristische Tätigkeit von wenigstens drei Jahren in der Schweiz, wovon wenigstens einem Jahr im Kanton St.Gallen, verlangt.
3 Als juristische Tätigkeit wird die Tätigkeit bei Gerichten, bei Rechtsanwälten, bei der Staatsanwaltschaft sowie bei Rechtsdiensten von Behörden des Kantons und der Gemeinden anerkannt.
4 Die Tätigkeit bei Rechtsdiensten privater Unternehmen wird anerkannt, wenn Gewähr dafür besteht, dass während der Praktikumsdauer unter Anleitung eines ausgebildeten Juristen überwiegend Rechtsprobleme bearbeitet worden sind.
5 Die Anwaltskammer kann eine praktische Tätigkeit in einem anderen Kanton im Umfang von drei Monaten anerkennen.
6 In jedem Fall wird eine wenigstens halbjährige Tätigkeit an einem st.gallischen Gericht oder bei einem st.gallischen Rechtsanwalt verlangt.
Art. 4 bis * 3. praktische Tätigkeit nach Bachelorabschluss
1 Eine praktische Tätigkeit nach dem Bachelorabschluss, jedoch vor dem juristi - schen Masterabschluss wird an die von Art. 4 dieses Erlasses verlangte Prakti - kumsdauer im Umfang von 50 Prozent angerechnet.
Art. 5 Prüfungsstoff
a) allgemein
1 Die Prüfung ist auf die praktische Tätigkeit des Rechtsanwalts und Rechtsagenten ausgerichtet.
2 Aus Fächergruppen kann auch nur ein Fach geprüft werden.
3 Die Prüfung in einer Fächergruppe kann auch Fragen aus anderen Fächergrup - pen umfassen, soweit ein Zusammenhang besteht.
Art. 6 * b) Rechtsanwälte
1 Prüfungsfächer für Rechtsanwälte sind: a) Privatrecht, insbesondere Einleitungsartikel des Zivilgesetzbuches, Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht; b) ... c) Privatrecht, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Obligationen - rechts und die einzelnen Vertragsverhältnisse; d) Privatrecht, insbesondere Gesellschafts-, Wertpapier- und Immaterialgüter - recht; f) Straf- und Strafprozessrecht;
g) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Abgabe-, Verantwortlichkeits- und Disziplinarrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts sowie dazuge - hörendes Verfahrensrecht; h) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Bau-, Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und politi - sche Rechte sowie dazugehörendes Verfahrensrecht.
2 Das Internationale Privatrecht wird im Rahmen der übrigen Fächer geprüft.
3 Das Beurkundungsrecht wird im Rahmen der Fächer des Privatrechts geprüft.
Art. 7 * c) Rechtsagenten
1 Prüfungsfächer für Rechtsagenten sind die Grundzüge des: a) Zivilgesetzbuches; b) Obligationenrechts; c) Straf- und Strafprozessrechts; d) Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; e) Staats- und Verwaltungsrechts, insbesondere Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons, Baurecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, politische Rechte, Strassenrecht, Steuerrecht sowie Verwaltungsrechtspflege.
Art. 8 Organisation der Prüfung
a) Zeitpunkt
1 Die Prüfung wird im Frühjahr und im Herbst durchgeführt.
Art. 9 * b) Anmeldung
1 Der Bewerber meldet sich bei der Anwaltskammer an: a) für die Prüfung im Frühjahr bis zum 15. Januar; b) für die Prüfung im Herbst bis zum 15. Juli.
2 Er reicht ein:
1. einen Lebenslauf;
2. einen Strafregisterauszug;
3. eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine beste - hen;