1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) * ...
b) die Bezirksgerichte; c) die Kreisgerichte; d) das Zwangsmassnahmengericht; e) das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht; f) die Jugendrichter und das Jugendgericht; g) das Kantonsgericht, in Zusammenarbeit mit der gerichtlichen Polizei und der kantonalen Dienst - stelle für die Jugend.
2 Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, des Polizeigerichts und der anderen Verwaltungsbehörden bleibt vorbehalten. *
Art. 6a * Polizeigericht
1 Das Polizeigericht ist eine strafrechtliche Gemeindeverwaltungsbehörde, die aus drei Mitgliedern besteht.
2 Im Polizeigericht darf höchstens ein Mitglied des Gemeinderates vertreten sein.
3 Der Gemeinderat: a) ernennt die Mitglieder des Polizeigerichts für eine Amtsdauer von vier Jahren; b) bestimmt seinen Präsidenten; c) ernennt eine oder mehrere Ersatzpersonen für den Fall eines Aus - stands oder einer Verhinderung.
4 Der Präsident oder ein vom Präsidenten delegiertes Mitglied des Polizeige - richts kann als Einzelrichter entscheiden: a) wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und eine Busse von höchs - tens 500 Franken zur Bestrafung der Übertretung angemessen scheint; b) bei offensichtlich unbegründeter Anzeige; c) bei offensichtlicher Unzulässigkeit; d) wenn eine Angelegenheit gegenstandslos wird; e) wenn eine Spezialgesetzgebung dies vorsieht.
5 Das Polizeigericht, sein Präsident oder ein als Einzelrichter entscheiden - des Mitglied kann sich von einem Gerichtsschreiber, der Inhaber eines Uni - versitätstitels in Rechtswissenschaft ist, mit beratender Stimme verbeistän - den lassen.
6 Die Gemeinden können vereinbaren, ein interkommunales Polizeigericht in einer im Gemeindegesetz vorgesehenen Form zu schaffen.
Art. 7 Ausübung der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) das Kantonsgericht; b) die besonderen Rekurskommissionen.
2 Die Gerichtsbarkeit in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten wird vom Kantonsgericht ausgeübt. Wenn ein Gerichtshof des Kantonsgerichts sich erstinstanzlich mit einer Angelegenheit, welche nicht unter den Artikel
86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes fällt, befasst hat, kann gemäss den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren Beschwerde bei einem anderen Gerichtshof des Kantonsgerichts geführt werden.
2.2 Gerichtsbehörden
Art. 8 Gemeinderichter
1 Jede Gemeinde hat einen Richter und einen Vizerichter. Zwei oder mehre - re Gemeinden können jedoch denselben Richter und/oder Vizerichter ha - ben.
2 Die Ernennung wird durch die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte geregelt.
3 Die Richter und die Vizerichter werden vom Bezirksrichter ihres Sitzes ver - eidigt, der ihre Aufsichtsbehörde ist.
4 Wenn der Gemeinderichter und der Vizerichter verhindert oder im Aus - stand sind, so werden sie durch den Richter oder Vizerichter, der vom Be - zirksrichter bezeichnet wird, ersetzt.
5 Der Gemeinderichter muss sich von einem durch ihn bezeichneten Ge - richtsschreiber, welcher Inhaber eines Universitätstitels in Rechtswissen - schaft ist, mit beratender Stimme verbeiständen lassen.
6 Die Aufsichtsbehörde der Gemeinderichter sorgt für eine einheitliche Aus - bildung, namentlich mittels Rundschreiben, Weisungen sowie nach Bedarf durch die Einberufung von Konferenzen.
Art. 9 * ...
Art. 10 Bezirksgerichte
1 Es gibt neun Bezirksgerichte, deren Sitz wie folgt bestimmt wird: a) in Brig für die Bezirke Goms, Östlich-Raron und Brig; b) in Visp für den Bezirk Visp; c) in Leuk-Stadt für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron; d) in Siders für den Bezirk Siders; e) in Sitten für die Bezirke Ering und Gundis; f) in Sitten für den Bezirk Sitten; g) in Martinach für die Bezirke Martinach und St-Maurice; h) in Sembrancher für den Bezirk Entremont; i) in Monthey für den Bezirk Monthey.
2 An jedem Gericht gibt es einen oder mehrere Bezirksrichter.