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    Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (751.120)
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    Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen

    Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret) Vom 20. Oktober 1971 (Stand 31. Dezember 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf das Gesetz über den Bau, den Unterhalt und die Finanzierung der Natio - nal-, Land- und Ortsverbindungen sowie über den Vollzug des Strassenverkehrsrech - tes (Strassenbaugesetz) vom 17. März 1969 1 ) und das Baugesetz vom 2. Februar
    1971 2 ) , beschliesst:

    1. Planung und Projektierung

    § 1 a) Umfang

    1 Die Planung und Projektierung der Kantonsstrassen umfassen: a) generelle Projekte (Richtpläne) gemäss § 3 Abs. 2 des Strassenbaugesetzes und § 26 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes 3 ) , b) kantonale Überbauungspläne, c) Bauprojekte.
    2 Die kantonalen Überbauungspläne und die Bauprojekte sollen die für die Strassen - bestandteile (§ 2 Abs. 2 des Strassenbaugesetzes und § 11 Abs. 2 des Baugesetzes 4 ) ) erforderlichen Flächen und Rechte sowie allenfalls notwendige Eigentrassen der aar - gauischen Nebenbahnen enthalten, die Bauprojekte ferner die vorübergehenden Ein - richtungen und Landbeanspruchungen beim Bau.
    1) Heute: Gesetz über den Bau, den Unterhalt und die Finanzierung der National- und Kan - tonsstrassen sowie über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (Strassenbaugesetz) vom
    17. März 1969, in Kraft seit 29. Juni 1969 (SAR 751.100
    2) AGS Bd. 8 S. 125; heute: Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (SAR 713.100 ).
    3) Heute: § 94 Abs. 1 BauG
    4) Heute: § 80 Abs. 2 BauG * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

    § 2 b) Zuständigkeit

    1 Die Bearbeitung der generellen Projekte (Richtpläne), der kantonalen Überbau - ungspläne und der Bauprojekte ist Sache des Staates.
    2 Das Baudepartement 1 ) übt die Aufsicht über sämtliche Projektierungsarbeiten aus.

    § 3 c) Strassenbauprogramme des Grossen Rates

    1 Bei der Vorbereitung der Strassenbauprogramme sind die Regionalplanungsgrup - pen und die Gemeinden, auf deren Gebiet die auszubauenden Strecken liegen, anzu - hören.

    § 4 d) Generelle Projekte

    1 Die generellen Projekte (Richtpläne) bilden die Grundlage der kantonalen Über - bauungspläne.

    § 5 e) Kantonale Überbauungspläne, Verfahren

    1 Die kantonalen Überbauungspläne werden in Zusammenarbeit mit dem zuständi - gen Gemeinderat erstellt.
    2 Das Baudepartement 2 ) übermittelt dem zuständigen Gemeinderat den kantonalen Überbauungsplan mit der Weisung, diesen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, allfällige Einsprachen entgegenzunehmen und mit seiner Stellungnahme innert 30 Tagen einzureichen.
    3 Zu den Einspracheverhandlungen ist der Gemeinderat beizuziehen.
    4 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und unterbreitet die bereinig - ten kantonalen Überbauungspläne dem Grossen Rat zur Genehmigung.

    § 6 f) Bauprojekte

    1 Für die Bauprojekte gelten die Vorschriften des § 29 des Baugesetzes 3 ) .

    2. Landerwerb

    § 7 a) Allgemeines, Zuständigkeit

    1 Der Staat erwirbt die für die Kantonsstrassen nötigen Flächen und Rechte zu Las - ten der Strassenbaurechnung; für Innerortsstrecken wird der Landerwerb in Zusam - menarbeit mit der Gemeinde durchgeführt.
    2 In das Budget ist ein Betrag für vorsorglichen Landerwerb zu Lasten der Strassen - baurechnung aufzunehmen.
    1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
    2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
    3) Heute: § 95 BauG
    3 Im Rahmen der bewilligten Kredite ist für den Abschluss von Verträgen bis Fr. 200'000.– das Baudepartement 1 ) , im Übrigen der Regierungsrat zuständig.

    § 8 b) Enteignungsrecht

    1 Mit dem Beschluss des Regierungsrates über das Bauprojekt ist das Enteignungs - recht erteilt.
    2 Bei Parallelstrassen und Anlagen, die nach Bauausführung in das Eigentum der Gemeinde übergehen, legt der Regierungsrat im Beschluss über das Bauprojekt die Kompetenz zur Einleitung des Enteignungsverfahrens fest.

    3. Bau

    § 9 a) Grundsätze und Zuständigkeiten

    1 Die Strassenbauprogramme bezeichnen die auszubauenden Strassenstrecken.
    2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, den Ausbau von in den Strassenbauprogrammen nicht enthaltenen Innerortsstrecken zu beschliessen, sofern es die Gemeinde verlangt und ihren Kostenanteil übernimmt.
    3 Der Regierungsrat kann überdies Verbesserungen an Ausserortsstrecken beschlies - sen.
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