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    Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz (543.111)
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    CH - OW
    Finanzierung 1 Die Dienststelle Zivilschutz beantragt den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes an die Unterhaltskosten der Schutzanlagen. 2 Nicht gedeckte Unterhaltskosten sind, sofern keine besondere Regelung in einer Nutzungsvereinbarung vorliegt, durch den Kanton zu finanzieren. Er kann dafür Ersatzbeiträge verwenden. 3 Bestehende Amortisationskosten sind durch den bisherigen Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin zu bezahlen. 3.3. Schutzräume

    Art. 25

    Erstellung öffentlicher und privater Schutzräume 1 Der Bedarf öffentlicher und privater Schutzräume richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. 2 Die Dienststelle Zivilschutz kann in Absprache mit der Bauherrschaft an ordnen, dass Schutzräume für einzelne Gebäude zu gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden. 3 Die Einwohnergemeinden beantragen den Standort öffentlicher Schutz räume. Der Regierungsrat legt den Standort fest (Art. 4 Abs. 2 Bst. b ZSG). Die Dienststelle Zivilschutz regelt in Absprache mit den Gemeinden das Baubewilligungsverfahren und kontrolliert den Bauablauf. 4 Für private schutzraumpflichtige Neu- und Anbauten sowie für solche Bauvorhaben, bei denen freiwillig Schutzräume erstellt werden, sind vor Baubeginn Pläne und Mehrkostenberechnung der kantonalen Dienststelle Zivilschutz zur Prüfung einzureichen. Bei Um- und Aufbauten ist nebst den erwähnten Unterlagen eine Kostenzusammenstellung des Bauvorha bens getrennt nach Arbeitsgattungen vorzulegen, auch wenn unter nor malen Bedingungen kein Schutzraum erstellt werden kann. 5 Die Gemeinden dürfen die Baubewilligung für Bauvorhaben gemäss Ab satz 3 erst erteilen, wenn Pläne und Mehrkostenvoranschlag genehmigt sind.

    Art. 26

    Erneuerung öffentlicher Schutzräume 1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt nach den Vorgaben des Bundes für die Erneuerung öffentlicher Schutzräume und kontrolliert diese. Sie bestimmt das Verfahren. 9

    Art. 27

    Unterhalt und Kontrolle öffentlicher Schutzräume 1 Die Dienststelle Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die Kontrolle der öffentlichen Schutzräume. Sie setzt dafür Zivilschutzangehörige ein.

    Art. 28

    Zuweisungsplanung und Schutzraumbausteuerung 1 Die Dienststelle Zivilschutz erstellt die Zuweisungsplanung und Schutz raumbausteuerung.

    Art. 29

    Nutzung öffentlicher Schutzräume 1 Begehren um zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher Schutzräume sind an die Dienststelle Zivilschutz zu richten. 2 Die Dienststelle Zivilschutz entscheidet über die Begehren und regelt die Einzelheiten der Nutzung in einer Vereinbarung.

    Art. 30

    * Finanzierung 1 Die Erstellung privater Schutzräume ist vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin zu finanzieren. 2 Die Erneuerung privater Schutzräume und nicht gedeckte Unterhaltskos ten öffentlicher Schutzräume sind durch den Kanton zu finanzieren. 3.4. Ersatzbeiträge, Sicherheitsleistungen

    Art. 31

    Ersatzbeiträge 1 Die von den Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen zu leistenden Ersatzbeiträge gemäss nachfolgender Auflistung 7 ) sowie die aufgelaufe nen Ersatzbeiträge der Gemeinden gemäss Art. 16 ZSG werden von der Dienststelle Zivilschutz eingezogen und verwaltet. * Anzahl Pflicht-Schutz plätze Preis pro Schutzplatz Totalbetrag in Fr. 1 800.– 800.– 2 800.– 1 600.– 3 800.– 2 400.– 4 800.– 3 200.– 7) Die ursprünglich in einem Anhang aufgelisteten Ersatzbeiträge werden aus techni schen Gründen bei Art. 31 Abs. 1 aufgeführt; die Änderungshinweise zu Abs. 1 be ziehen sich auf die Liste der Ersatzbeiträge 10
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