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    Satzung des Konsortiums für eine Europäische Forschungsinfrastruktur im Bereich de... (0.423.132)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    7.  «nationaler Koordinator» der Direktor eines nationalen Zentrums, ernannt von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats;
    8.  «organisatorisches Zentrum» eine Stelle, nicht zwangsläufig mit Rechtsfähigkeit, benannt von einer zwischenstaatlichen Organisation, die die Biobank(en) und biomolekularen Ressourcen der Organisation koordiniert und ihre Tätigkeiten mit denen der gesamteuropäischen Infrastruktur (ERIC BBMRI) verbindet;
    9.  «organisatorischer Koordinator» der Direktor eines organisatorischen Zentrums, ernannt von einer zwischenstaatlichen Organisation;
    10.  «Partner-Biobanken» Biobanken, die mit dem ERIC BBMRI zusammenarbeiten und die Anforderungen der Partner-Charta des ERIC BBMRI erfüllen²;
    11.  «Arbeitsprogramm» die Beschreibung der Strategie, der geplanten Tätigkeiten, der Personalausstattung und der Finanzierung des ERIC BBMRI;
    12.  «Pflichtbeiträge» die Beiträge der Mitglieder/Beobachter und die Beiträge der Aufnahmeländer des zentralen Exekutiv-Verwaltungsbüros und der gemeinsamen Dienste, die im Haushaltskapitel des jährlichen Arbeitsprogramms des ERIC BBMRI festgelegt sind.
    ² Von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.
    Art. 2 Gründung, Bestandsdauer und satzungsmässiger Sitz
    (1)  Hiermit wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur im Bereich der Biobanken und biomolekularen Ressourcen (ERIC BBMRI) gegründet. Das Konsortium wird für eine unbegrenzte Dauer errichtet und besteht ab dem Datum, an dem der Beschluss der Europäischen Kommission in Kraft tritt.
    (2)  Der satzungsmässige Sitz des ERIC BBMRI ist die Stadt Graz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich, nachstehend bezeichnet als «Sitzmitgliedstaat».
    (3)  Der Sitzmitgliedstaat stellt die Örtlichkeiten, Einrichtungen und Dienste für das zentrale Exekutiv-Verwaltungsbüro des ERIC BBMRI entsprechend einer schriftlichen Erklärung im Antrag auf ERIC-Status bereit.
    Art. 3 Aufgaben und Tätigkeiten
    (1)  Das ERIC BBMRI errichtet, betreibt und entwickelt eine gesamteuropäische verteilte Forschungsinfrastruktur von Biobanken und biomolekularen Ressourcen, um den Zugang zu Ressourcen und Einrichtungen zu erleichtern und eine biomolekulare und medizinische Forschung von hoher Qualität zu unterstützen. Das ERIC BBMRI führt das von der Mitgliederversammlung verabschiedete Arbeitsprogramm durch.
    (2)  Das ERIC BBMRI betreibt die Infrastruktur auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das ERIC BBMRI kann in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, soweit sie:
    a) mit seinen Hauptaufgaben in engem Zusammenhang stehen;
    b) und deren Erfüllung nicht gefährden.
    (3)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird das ERIC BBMRI insbesondere:
    a) der europäischen Forschergemeinschaft, bestehend aus Forschern der Länder seiner Mitglieder, effektiven Zugang zu seinen Ressourcen und Dienstleistungen in Einklang mit den in dieser Satzung festgelegten Regeln gewähren;
    b) die Interoperabilität zwischen Biobanken und Zentren für biologische Ressourcen der Mitglieder verbessern;
    c) ein Qualitätsmanagement einschliesslich standardisierter Verfahren, bewährter Praktiken und geeigneter Werkzeuge durchführen, um die Qualität der gesammelten Ressourcen und ihrer zugehörigen Daten zu verbessern;
    d) die kontinuierliche Erweiterung der Ressourcen in Biobanken und ihrer zugehörigen Daten fördern, um ein angemessenes Angebot von Proben sicherzustellen, mit den Anforderungen der wissenschaftlichen Gemeinschaft Schritt zu halten und den kontinuierlichen Ausbau der Informationen zu gewährleisten, die mit der Analyse von in Biobanken aufbewahrten Proben zusammenhängen und sich aus ihr ergeben. Es wird zu einer intensiveren Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen und zur Optimierung der Ergebnisse der auf Biobanken basierenden Forschungstätigkeiten auf europäischer Ebene beitragen;
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