3 Die mit der unternehmerischen Tätigkeit ausserhalb des Leistungspro - gramms verbundenen Kosten und Erträge sind separat zu erfassen und auszuweisen. Sie muss betriebswirtschaftlich begründet sein.
Artikel 5 Verordnung
Der Landrat regelt die weiteren Belange des Kantonsspitals durch Verord - nung, namentlich:
a) die Organisation und Zuständigkeit;
b) die Finanzen;
c) das Berichtswesen und Controlling;
d) den Zugang zu den Leistungen.
3. Kapitel: VERGÜTUNG
Artikel 6 Leistungsabgeltung
Der Kanton trägt die Kosten der Spitalversorgung, soweit dafür nicht Versicherer im Rahmen des Bundesrechts oder Dritte aufzukommen haben.
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Artikel 7 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Der Kanton vergütet dem Kantonsspital die ungedeckten Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Dazu gehören namentlich Kosten zur Aufrechterhaltung der Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen.
2 Der Kanton kann Investitionsbeiträge an Betriebseinrichtungen gewähren, die für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen notwendig sind.
3 Die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind separat zu erfassen und auszuweisen. Die Vergütung kann leistungsbezogen oder mittels Pauschalen erfolgen.
4 Der Landrat ist abschliessend zuständig, die gemeinwirtschaftlichen Leis - tungen zu bestimmen und über deren Vergütung zu befinden.
4. Kapitel: ANLAGEN UND EIGENTUM
Artikel 8 Spitalbauten
1 Der Kanton ist Eigentümer der Liegenschaft und der Gebäulichkeiten des Kantonsspitals.
2 Der Kanton stellt dem Kantonsspital die erforderlichen Gebäulichkeiten zur Erfüllung des Leistungsprogramms gegen Verrechnung einer Nutzungsge - bühr zur Verfügung. Sie besteht aus den Investitionskosten (Amortisation und Verzinsung) und den Kosten für den baulichen Unterhalt. Er erstellt in Zusammenarbeit mit dem Spitalrat Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und führt wertvermehrende Unterhaltsarbeiten aus.
3 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Kantonsspital den Vertrag zur Nutzung und Überlassung der Gebäulichkeiten.
4 Flächen und Gebäulichkeiten der Spitalliegenschaft, die zur Erfüllung des Leistungsprogramms nicht unmittelbar notwendig sind, kann der Kanton selber nutzen oder gegen marktübliche Entschädigung dem Kantonsspital oder Dritten zum Gebrauch überlassen. Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Vereinbarungen ab. Er kann dazu ein Baurecht im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 3 errichten.
Artikel 9 Betriebseinrichtungen
1 Das Kantonsspital ist Eigentümer der Betriebseinrichtungen. Es beschafft und unterhält diese eigenverantwortlich.
2 Zu den Betriebseinrichtungen gehören alle mobilen Sachanlagen, Maschinen, Mobilien, Gegenstände, Apparate, Geräte und Fahrzeuge sowie
3 SR 210 3
die immobilen technischen, medizinischen und administrativen Einrich - tungen, soweit sie nicht Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung sind.
5. Kapitel: MITTEL
Artikel 10 Anlagefinanzierung
1 Der Kanton kann dem Kantonsspital Darlehen gewähren für die Beschaf - fung von Betriebseinrichtungen, die für die Erfüllung des Leistungspro - gramms notwendig sind.
2 Ein Darlehen wird nur gewährt, wenn
a) das Spital die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen oder zu ange - messenen Bedingungen von Dritten beschaffen kann;
b) der Darlehensbetrag mindestens 500 000 Franken beträgt.
3 Anstelle von Darlehen kann der Kanton die Aufnahme von Fremdkapital bei privaten Geldgebern mit Bürgschaften erleichtern.
4 Darlehen sind zu verzinsen und Bürgschaften zu entschädigen.
5 Der Landrat ist abschliessend zuständig, über Darlehen und Bürgschaften zu befinden.
6. Kapitel: RECHTSPFLEGE
Artikel 11 Verfahren und Zuständigkeiten
1 Der Spitalrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis des Spitalrats und der Spitalleitung.
2 Verfügungen der Spitalleitung können mit Beschwerde beim Spitalrat angefochten werden.
3 Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Spitalrats können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde an den Regierungsrat ist ausgeschlossen.
4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 4 .
4 RB 2.2345
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