REGLEMENT über die Förderung des Tourismus
REGLEMENT über die Förderung des Tourismus (Tourismusreglement; TourR) (vom 18. September 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 21 des Gesetzes vom 23. September 2012 über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) 2 , beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement führt das Tourismusgesetz näher aus, indem es die Anerkennung der regionalen Tourismusorganisationen, deren Aufgaben, den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis und die Berechnung der finanzi - ellen Beiträge der Gemeinden näher regelt.
2. Kapitel: REGIONALE TOURISMUSORGANISATIONEN
1. Abschnitt: Anerkennung
Artikel 2 Statuten
Die Tourismusorganisation muss in ihren Statuten die Tourismusförderung als Hauptzweck festschreiben.
Artikel 3 Personelle und finanzielle Ressourcen
1 Die Führung der Tourismusorganisation muss zwischen einem Vorstand bzw. Verwaltungsrat (strategische Ebene) und einer Geschäftsleitung (operative Ebene) aufgeteilt sein, deren Verantwortlichkeiten und Kompetenzen klar geregelt sind.
1 AB vom 5. Oktober 2012
2 RB 70.2411 1
2 Die Tourismusorganisation muss mit einem Businessplan nachweisen, dass sie über die zur Aufgabenerfüllung nötigen Mittel und Kompetenzen verfügt.
Artikel 4 Entscheidungsmacht
1 Die Entscheidungsmacht innerhalb einer Tourismusorganisation muss breit gestreut sein, sodass keiner einzelnen Gemeinde oder keiner einzelnen natürlichen oder juristischen Person eine beherrschende Stellung zukommt.
2 Namentlich darf keine Gemeinde und keine natürliche oder juristische Person über mehr als 30 Prozent der Stimmrechte einer Tourismusorgani - sation verfügen.
Artikel 5 Mindesteinnahmen
1 Die Tourismusorganisation muss durch Vereinbarungen, Absichtserklä - rungen und/oder Erfahrungswerte glaubhaft machen, dass ihre Einnahmen ohne öffentliche Beiträge nach dem Tourismusgesetz drei Viertel des für die Region berechneten Kantonsbeitrags gemäss Artikel 16 des Tourismusge - setzes erreichen.
2 Die Einnahmen umfassen:
a) die Umsätze aus Werbe- und Sponsoringverträgen;
b) die Umsätze aus Dienstleistungen für Dritte mit touristischem Bezug (z. B. Geschäftsführung, Sekretariatsarbeiten, Leistungsvereinba - rungen);
c) die Umsätze aus dem Verkauf von Produkten, in denen die Tourismusor - ganisation im eigenen Namen auftritt;
d) die Kommissionserträge bei Dienstleistungen, indem die Tourismusorga - nisation als Vermittlerin auftritt.
3 Bezahlt eine Gemeinde mehr als den gesetzlich vorgesehenen Beitrag, weil sie beispielsweise von den touristischen Leistungsträgern und von Dritten eine Abgabe zur Förderung des Tourismus einzieht, zählt die Summe, die den gesetzlichen Beitrag übersteigt, ebenfalls zu den Einnahmen der Tourismusorganisation dazu.
Artikel 6 Entscheid bei mehreren Bewerbern
1 Erfüllen in einer Region mehrere Bewerber die Voraussetzungen für die Anerkennung als regionale Tourismusorganisation, entscheidet die Volks - wirtschaftsdirektion anhand von Umfang und Qualität, mit denen die Voraus - setzungen erfüllt werden, wer die Anerkennung erhält.
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2 Sie kann die betroffenen Gemeinden und die touristischen Leistungsträger anhören.
Artikel 7 Entzug der Anerkennung
1 Erfüllt eine Tourismusorganisation die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr, setzt die Volkswirtschaftsdirektion eine Frist von höchstens vier Monaten, die Voraussetzungen wiederherzustellen, bevor sie die Anerken - nung entzieht.
2 Nimmt eine Tourismusorganisation ihre Aufgaben nicht oder ungenügend wahr oder kann sie den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis nicht erbringen, spricht die Volkswirtschaftsdirektion eine Verwarnung aus. Sie entzieht die Anerkennung, wenn der Mangel im Folgejahr immer noch besteht.
2. Abschnitt: Aufgaben
Artikel 8 Planung
Der Aufgabenbereich Planung umfasst:
a) die Erarbeitung und Realisierung eines Leitbilds/Strategie (inklusive Marketing) und
b) das Controlling der eigenen Tätigkeiten und Aktivitäten aufgrund der operativen und strategischen Zielsetzungen.
Artikel 9 Interessenvertretung
Der Aufgabenbereich Interessenvertretung umfasst:
a) die Förderung des Tourismusbewusstseins der Bevölkerung in der Region mit Informationen über den Tourismus (z. B. im Schulunterricht);
b) die Mitarbeit auf Kantons- und Gemeindeebene bei Themen/Geschäften, die den Tourismus direkt oder indirekt betreffen;