Kreditüberschreitung 1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die kein oder kein ausreichender Verpflichtungs- oder Budgetkredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für den Kanton bzw. die Gemeinde keinen Auf schub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, so kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat eine Kreditüberschreitung be schliessen. 2 Budgetkreditüberschreitungen sind ferner zulässig für vom Kantonsrat oder dem Volk bewilligte Verpflichtungskredite sowie für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezo gene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungs einheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung frü her gebildeter Rücklagen. * 3 Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat bzw. der Gemeinderat der Gemeindeversammlung grössere Budget-Kreditüberschreitungen und Mindereinnahmen spätestens anlässlich der Genehmigung der Jahres rechnung zu begründen. 4 Bewilligt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat eine Überschreitung eines Verpflichtungskredits, die betragsmässig das fakultative Finanzrefe rendum gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b KV übersteigt, so hat der Regie rungsrat den Kantonsrat anlässlich der nächsten Sitzung bzw. der Gemeinderat die Stimmberechtigten an der nächsten Gemeindeversamm lung über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten. * 3.5. Spezialfinanzierungen
Art. 49
Spezialfinanzierungen 1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn die Mittel zur Erfüllung bestimm ter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden. 21
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgs rechnung verbucht, die Investitionsausgaben und -einnahmen in der In vestitionsrechnung. Die Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilan ziert. 3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkosten rechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben. 4 Der Regierungsrat löst kantonale bzw. der Gemeinderat kommunale Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann. 4. Rechnungslegung 4.1. Allgemeines
Art. 50
Zweck 1 Die Rechnungslegung bezweckt die Darstellung des Finanzhaushalts gemäss der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Art. 51
Rechnungslegungsstandards 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den allgemein anerkannten Standards. 2 Das anzuwendende Regelwerk ist im Grundsatz das Harmonisierte Rechnungsmodell 2. Abweichungen zum Standard werden durch den Re gierungsrat festgelegt und sind im Anhang zur Jahresrechnung aufzufüh ren.
Art. 52
Grundsätze 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodar stellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten: a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven so wie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszu weisen. 22