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    Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Stra... (771.11)
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    CH - OW
    1 Festanlässe und Veranstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt werden, bedürfen der Bewilligung des Grundeigentümers und des Polizeidepartementes.
    2 Den Organisatoren von Anlässen obliegt die Pflicht zur Bereitstellung genügenden Parkraumes. Festplätze sind nach Anhören der Polizeiorgane festzulegen. Bei der Wahl des Festplatzes ist das Polizeidepartement im Einvernehmen mit dem Einwohnergemeinderat berechtigt, bezüglich Parkplatz, Verkehrssicherheit und Vermeidung von Lärm die notwendigen Auflagen zu machen.
    3 In gleicher Weise kann das Polizeidepartement bei Umzügen bezüglich Umzugsstrecken sowie Sicherheits- und Ordnungsmassnahmen Weisungen erlassen.
    4 Für die Bewilligung der Signalisation der Fest- und Veranstaltungsreklame ist der Einwohnergemeinderat zuständig. Das zuständige Departement erlässt Richtlinien. 50

    Art. 29

    51 Strassenreklamen Die Bewilligungspflicht für das Anbringen von Strassenreklamen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr. Für die Bewilligung ist das Polizeidepartement zuständig.

    Art. 30

    Signale und Markierungen
    1 Vor dem Anbringen der Ortschaftstafeln und Wegweiser sowie der Signalisation von Verkehrsbeschränkungen sind der Einwohner- und Bezirkseinwohnergemeinderat, der Strasseneigentümer und, soweit ein privates Grundstück benützt wird, dessen Eigentümer anzuhören.
    2 Das Anbringen der Signale ist Sache des Strasseneigentümers.
    3 Die Kosten der ordentlichen Signalisation sind für die Kantonsstrassen vom Kanton, für die übrigen Strassen vom Strasseneigentümer zu tragen. Sind zusätzliche Signalisationen, Markierungen usw. aus besonderen Gründen notwendig, so sind deren Kosten vom Verursacher zu tragen.
    4 Streitigkeiten über die Kostentragung der Signalisation entscheidet der Regierungsrat; der Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

    Art. 31

    Private Verwendung von Signalen Die in der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr umschriebenen Signale und Markierungen dürfen von Privaten nur verwendet werden, wenn deren Aufstellung durch eine Verfügung des Polizeidepartementes gestattet wird.

    Art. 32

    52 Strassenverkehrskommission Der Regierungsrat bestellt eine siebengliedrige Strassenverkehrs- kommission zur Begutachtung von Strassensignalisations- und Markierungs- fragen und zur Vorberatung von Anordnungen zur Hebung der Verkehrssicherheit.

    Art. 33

    53 Sicherstellung von Fahrzeugen und Anhängern Fahrzeuge und Anhänger können sichergestellt werden, wenn und solange dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Feststellung des Sachverhaltes nach Unfällen notwendig ist.

    Art. 33a

    54 Verwahrung und Verwertung von Fahrzeugen und Anhängern
    1 Der Halter des Fahrzeuges oder Anhängers wird von der Verwahrung angesetzter Frist abzuholen.
    2 Leistet der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung keine Folge oder kann der Halter trotz Ausschreibung (RIPOL) innert der Frist von zwölf Monaten nicht ermittelt werden, so wird der Verwahrungsgegenstand verwertet.
    3 Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für den Berechtigten bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.

    Art. 34

    55 IV. Rechtsmittel

    Art. 35

    56 Rechtsmittel 57
    1 Gegen Verfügungen des Strassenverkehrsamtes kann binnen 20 Tagen schriftlich beim Polizeidepartement Beschwerde eingereicht werden. Beschwerdeentscheide des Polizeidepartementes können binnen 20 Tagen
    nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden. Beschwerden gegen Verfügungen des Strassenverkehrsamtes betreffend die Schwerverkehrsabgabe oder die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen sind innert 30 Tagen an die eidgenössische Oberzoll- direktion zu richten. 58
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