Vorherige Seite
    REGLEMENT über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (20.2213)
    1 - 27 - 8
    Nächste Seite
    CH - UR
    15. Februar den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Artikel 105g der Verordnung über die Krankenversicherung 12 zu enthalten. Die Daten dürfen nur zur Anspruchs - prüfung und zur Auszahlung der Prämienverbilligung verwendet werden.
    3 Zum Zweck des Datenabgleichs können die Versicherer beim Amt für Gesundheit jährlich alle erlassenen Prämienverbilligungsentscheide (Verfü - gungsbestand) per 31. Dezember einfordern.
    4 Die Versicherer haben auf Anfrage des Amts für Gesundheit darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person obligatorisch gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung versichert war oder ist.
    12 SR 832.102 7
    5 Die Versicherer erstellen die Jahresrechnung gemäss Artikel 106c Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung 13 jeweils bis zum
    31. März des darauffolgenden Jahres.

    Artikel 21 Datenaustausch innerhalb des Kantons

    1 Die gewährte Prämienverbilligung sowie die Daten, die zu deren Berech - nung erforderlich sind, werden dem Amt für Steuern bekannt gegeben.
    2 Das Amt für Gesundheit stellt der Sozialversicherungsstelle Uri diejenigen Daten zur Verfügung, die für den Vollzug des Bundesgesetzes über Ergän - zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 14 notwendig sind. 15
    3 Die Sozialversicherungsstelle Uri meldet dem Amt für Gesundheit in der ersten Arbeitswoche des Kalenderjahrs alle Personen, die Ergänzungsleis - tungen zur AHV/IV beziehen mit dem entsprechenden Betrag für die obliga - torische Krankenpflegeversicherung. Jeweils am ersten Arbeitstag eines Monats meldet die Sozialversicherungsstelle Uri alle Zu- und Abgänge sowie weitere Mutationen des vergangenen Monats. Die Meldungen haben die Personendaten der versicherten Personen gemäss Artikel 105g der Verordnung über die Krankenversicherung 16 zu enthalten. 17
    7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

    Artikel 22 Rückerstattung

    1 Leistungen aufgrund dieses Reglements, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind vom Amt für Gesundheit von den versicherten Personen oder deren Versicherern zurückzufordern.
    2 Der Rückforderungsanspruch erlischt innert eines Jahres nach dem Zeit - punkt, in dem das Amt für Gesundheit vom Sachverhalt Kenntnis erhielt, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Auszahlung der Leis - tung.
    3 Wurde die unrechtmässige Auszahlung durch eine strafbare Handlung verursacht, für welche eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt, so ist diese Frist massgebend.
    13 SR 832.102
    14 SR 831.30
    15 Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 8. Januar 2021).
    16 SR 832.102
    17 Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 8. Januar 2021).
    8
    4 Wird die Krankenversicherung infolge Militär- oder Zivildienst sistiert, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Allfällig bereits ausgerichtete Prämienverbilligungen sind dem Amt für Gesundheit zurück - zuerstatten.

    Artikel 23 Rechtspflege

    1 Entscheide des Amts für Gesundheit können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion angefochten werden.
    2 Der Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
    3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 18 .
    8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Artikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts

    Das Reglement vom 26. September 2006 über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung 19 wird aufgehoben.

    Artikel 25 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Dittli Der Kanzleidirektor: Roman Balli
    18 RB 2.2345
    19 RB 20.2213 9
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren