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    Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (511.11)
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    CH - NW
    3 Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermö - gen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen. § 3 * Abschreibungen1. Aktivierungsgrenze 1 Die Aktivierungsgrenze beträgt im Einzelfall Fr. 100'000.–. § 4 2. Nutzungsdauer 1 Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens be - trägt für: 1. Strassen und Brücken: 40 Jahre; 2. Verbauungen der Engelberger-Aa: 30 Jahre; 3. Spezialfahrzeuge: 10 Jahre; 4. Hochbauten: 25 Jahre; 5. * ... 6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen: 5 Jahre. 2 Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren be - tragen. 3 Für Investitionsbeiträge an öffentliche Investitionen oder an private Or - ganisationen mit einem Leistungsauftrag richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten Anlage. 4 Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, so - fern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist. § 5 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 2
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 2181 24.06.2014 01.01.2015 § 3 totalrevidiert A 2014, 1233 24.06.2014 01.01.2015 § 4 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2014, 1233 3
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2010 01.01.2010 Erstfassung A 2010, 2181

    § 3 24.06.2014

    01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1233

    § 4 Abs. 1, 5. 24.06.2014

    01.01.2015 aufgehoben A 2014, 1233 4
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