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    Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung (416.71)
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    CH - OW
    5 2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere: a. überbetriebliche Kurse, b. interkantonale Fachkurse, c. Qualifikationsv erfahren, d. Nachholbildung, e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung. 3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bliebt Absatz 4. 4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken. IV. Vollzug

    Art. 7

    Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr obliegen die Aufgaben: a. die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 festzulegen. 3 Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. 4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK. 1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. die regelmässige Erhebung der Kosten, b. die Überprüfung und Au sarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge,
    6 c. die Information der Vereinbarungskantone, d. Koordinationsaufgaben und e. die Regelung von Verfahrensfragen. 3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die K onferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein. 4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

    Art. 9

    Schiedsinstanz 1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgli edern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. 3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 8 finden Anwendung. 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. V. Übergangsund Schlussbestimmungen

    Art. 10

    Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008. 9

    Art. 11

    Aus serkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schulund Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul und 8 GDB 240.4 9 Vom Vorstand der EDK am 10. August 2007 auf Beginn des Schul jahres 2007/2008 in Kraft gesetzt
    7 Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 10 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.

    Art. 12

    Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. S eptember durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

    Art. 13

    Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.

    Art. 14

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