Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank
Gesetz über die Nidwaldner Kantonalbank * (Kantonalbankgesetz, NKBG) vom 25. April 1982 (Stand 1. Januar 2016) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 30 und 52 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsform und Sitz
1 Die Nidwaldner Kantonalbank ist eine selbständige juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans.
Art. 2 Zweck
1 Die Kantonalbank hat zur Lösung der volkswirtschaftlichen und sozia - len Aufgaben im Kanton beizutragen, indem sie die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse erleichtert und Gelegenheit zur zinstragen - den Anlage von Ersparnissen bietet. 2 Besonders zu berücksichtigen sind die Bedürfnisse der öffentlich- rechtlichen Körperschaften sowie der Arbeitnehmer, des Gewerbes, der Landwirtschaft, der kleinen und mittleren Industrie- und Handelsbetriebe und des Wohnungsbaues.
Art. 3 Führung nach kaufmännischen Grundsätzen
1 Die Kantonalbank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Gewinn anzustreben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Finanzierung und Staatsgarantie
Art. 4 * Eigenmittel
1. Eigenkapital 1 Das Eigenkapital der Kantonalbank besteht aus dem Dotationskapital, dem Partizipationskapital, den Reserven und dem Gewinn. 2 Bei einer Erhöhung des Dotationskapitals und des Partizipationskapi - tals ist ein Agio zu leisten. 3 Bei der Erhöhung des Dotationskapitals deckt das Agio die Differenz zwischen dessen Nominalwert und dem buchmässigen Eigenkapital nach Gewinnverwendung; das buchmässige Eigenkapital setzt sich aus dem Dotationskapital, dem Partizipationskapital, den allgemeinen ge - setzlichen und anderen Reserven, dem Gewinnvortrag sowie den Re - serven für allgemeine Bankrisiken zusammen. 4 Bei der Erhöhung des Partizipationskapitals deckt das Agio die Diffe - renz zwischen dessen Nominalwert und dem Marktwert.
Art. 4a * a) Dotationskapital
1 Das Dotationskapital wird der Kantonalbank vom Kanton zur Verfü - gung gestellt. 2 Die Höhe des Kapitals wird durch Beschluss des Landrates festgelegt. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
Art. 4b * b) Partizipationskapital
1 Das Partizipationskapital wird durch die Ausgabe von Partizipations - scheinen direkt oder unter Ausschluss des Bezugsrechts, über eine Wandel- oder Optionsanleihe beschafft. Der Nominalwert des Partizipa - tionskapitals darf höchstens einen Viertel des Nominalwertes des Dota - tionskapitals erreichen, vorbehalten bleibt die verhältnismässige Anpas - sung dieser Begrenzung, wenn Dotationskapital in Partizipationskapital umgewandelt wird. 2 Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine Dividende und auf den Bezug neuer Partizipationsscheine, beinhalten aber keine Mitwir - kungsrechte. 3 Der Bankrat beschliesst die Erhöhung des Partizipationskapitals im Rahmen von Abs. 1. Er legt die Anzahl, den Nennwert und das darauf zu leistende Agio gestützt auf den Marktwert sowie den Beginn der Divi - dendenberechtigung fest. 2
4 Über die Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital ent - scheidet der Landrat auf Antrag des Regierungsrates. Nach einer Um - wandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital darf das Partizi - pationskapital höchstens die Hälfte des Dotationskapitals erreichen.
Art. 4c * c) Reserven
1 Die Kantonalbank bildet zusätzliches Eigenkapital durch die Äufnung gesetzlicher und anderer Reserven. * 2 Der Kanton kann den Reserven Mittel zuweisen.
Art. 4d * 2. Weitere Eigenmittel
1 Die Kantonalbank kann sich weitere Eigenmittel durch Aufnahme nachrangiger Verbindlichkeiten gemäss den Bestimmungen des Bun - desgesetzes über die Banken und Sparkassen 1 ) beschaffen.
Art. 5 Fremdmittel
1 Die Kantonalbank beschafft sich die weiteren Betriebsmittel in den für Banken geschäftsüblichen Formen.