⁴²⁷ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
⁴²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
⁴²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ).
Art. 130 ⁴³⁰
⁴³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ).
Art. 130 a ⁴³¹ Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch
¹ Der Kantonstierarzt prüft nach Abschluss der Massnahmen, die zur Bekämpfung eines Seuchenausbruchs angeordnet worden sind, die Wirksamkeit der durchgeführten Massnahmen mittels Nachuntersuchung.
² Er bestimmt die für die Nachuntersuchung erforderliche Auswahl von Beständen oder Tieren nach Rücksprache mit dem BLV.
⁴³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4255 ).
Art. 131 ⁴³² Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 TSG werden bei allen in diesem Kapitel aufgeführten Seuchen entschädigt.
⁴³² Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
2. Abschnitt: Milzbrand
Art. 132 Diagnose
¹ Milzbrand liegt vor, wenn Bacillus anthracis nachgewiesen wurde. Zur Untersuchung ist das in eine Spritze aufgezogene Blut einzusenden.
² Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.
Art. 133 Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet jeden Milzbrandfall dem Kantonsarzt.
Art. 134 Seuchenfall
¹ Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an:
a. die einfache Sperre 2. Grades;
b. die Tötung der erkrankten Tiere ohne Blutentzug;
c.⁴³³
die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere;
d. die täglich zweimalige Temperaturmessung der gefährdeten Tiere;
e. die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände;
f.⁴³⁴
die Pasteurisation der Milch.
² Er kann in gefährdeten Beständen Impfungen oder Behandlungen anordnen.
³ Er hebt die Sperre nach Absatz 1 frühestens 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.
⁴³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1337 ).
⁴³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ).
3. Abschnitt: Aujeszkysche Krankheit
Art. 135 Geltungsbereich
¹ Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine.
² Wird die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Haustieren festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt in den gefährdeten Schweinebeständen eine epidemiologische Abklärung an.
Art. 136 Diagnose
¹ Die Aujeszkysche Krankheit liegt vor, wenn Antikörper gegen Herpesvirus suis Typ I oder der Erreger nachgewiesen wurden.
² Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.