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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 3 Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte

    (1) Beantragen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende der geschädigten Person sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der sozialen Entschädigung, ist unabhängig vom Wohnsitz oder des gewöhnlichen Aufenthalts der antragstellenden Person das Bundesland zuständig, in dem die geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt hat oder hatte. Ist die geschädigte Person durch das schädigende Ereignis verstorben oder hat die geschädigte Person selbst keine Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, bestimmt sich die Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 2.
    (2) Verlegen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins Ausland oder von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat, so ist die Zuständigkeit nach § 2 neu zu bestimmen.

    § 4 Übergangsregelung

    (1) Haben Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 vor dem 1. Januar 2024 Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, ist das im Zeitpunkt der Antragstellung zuständige Bundesland auch für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig.
    (2) Verlegen Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 nach dem 1. Januar 2024 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins Ausland oder von einem ausländischen Staat in einen anderen, ist die Zuständigkeit des für die Durchführung des Verfahrens berufenen Bundeslandes nach Maßgabe des § 2 neu zu bestimmen.

    § 5 Evaluation

    Die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 2 ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu evaluieren. Ergibt die Evaluierung, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von den Bundesländern im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl zu bearbeitenden Fällen besteht, so werden die Zuständigkeiten neu bestimmt.

    § 6 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

    Schlussformel

    Der Bundesrat hat zugestimmt.

    Anlage I (zu § 2 Absatz 1 Satz 2)

    (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 303, S. 4 - 7)
    Afrika umfasst folgende Staaten:
    Ägypten
    Algerien
    Angola
    Äquatorialguinea
    Äthiopien
    Benin
    Botsuana
    Burkina Faso
    Burundi
    Côte d'Ivoire
    Dschibuti
    Eritrea
    Eswatini
    Gabun
    Gambia
    Ghana
    Guinea
    Guinea-Bissau
    Kamerun
    Kap Verde
    Kenia
    Komoren
    Demokratische Republik Kongo
    Republik Kongo
    Lesotho
    Liberia
    Libyen
    Madagaskar
    Malawi
    Mali
    Marokko
    Mauretanien
    Mauritius
    Mosambik
    Namibia
    Niger
    Nigeria
    Ruanda
    Sambia
    São Tomé und Príncipe
    Senegal
    Seychellen
    Sierra Leone
    Simbabwe
    Somalia
    Südafrika
    Sudan
    Südsudan
    Tansania
    Togo
    Tschad
    Tunesien
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