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    Gesetz über die interkantonalen Verträge (121.3)
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    Gesetz über die interkantonalen Verträge

    Gesetz über die interkantonalen Verträge (VertragsG) vom 11.09.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999, namentlich die Arti - kel 48, 172, 186 Abs. 3 und 4 und 189 Abs. 2; gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV), namentlich die Artikel 100, 109 Abs. 1, 111 und 114; gestützt auf die Stellungnahme des Staatsrats vom 26. Mai 2009; gestützt auf den Bericht der parlamentarischen Kommission für die Umset - zung der parlamentarischen Initiativen 119.05 und 161.06 vom 11. Mai 2009; auf Antrag dieser Kommission, beschliesst:
    1 Gegenstand und Geltungsbereich

    Art. 1 Gegenstand

    1 Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Staats - rats beim Abschluss von Verträgen des Kantons Freiburg mit anderen Kanto - nen und mit dem Bund (die Verträge).
    2 Es beschreibt namentlich die Rollen des Grossen Rates und des Staatsrats bei der Ausarbeitung und der Änderung eines Vertrags, bei der Genehmigung des Beitritts des Kantons zu einem solchen Vertrag und bei dessen Umset - zung.
    3 Es gilt sinngemäss für den Abschluss eines Vertrags mit dem Ausland.

    Art. 2 Geltungsbereich

    1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Verträge, bei denen der Grosse Rat für die Genehmigung des Beitritts des Kantons Freiburg zuständig ist, unabhängig davon, welcher Art der betreffende Vertrag ist und was er zum Gegenstand hat.
    2 Die Artikel 6 bis 8, 13 Abs. 5, 14 und 16 bis 18 sind auch anwendbar, wenn diese Zuständigkeit an eine andere Behörde delegiert wurde.

    Art. 3 Vorbehalt des übergeordneten Rechts

    1 Ergänzende oder widersprechende Bestimmungen im interkantonalen Recht, im Bundesrecht und im internationalen Recht bleiben vorbehalten.
    2 Allgemeine Verteilung der Zuständigkeiten

    Art. 4 Zuständigkeiten des Grossen Rates – Gegenstände

    1 Der Grosse Rat genehmigt den Beitritt des Kantons zu den Verträgen und deren Kündigung, es sei denn, diese Zuständigkeit werde durch dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung delegiert.
    2 Er ist gemäss diesem Gesetz, der Gesetzgebung über den Grossen Rat und dem übergeordneten Recht an der Initiierung des Verfahrens und an der Aus - handlung und an der Umsetzung der Verträge beteiligt.

    Art. 5 Zuständigkeiten des Grossen Rates – Ausübung

    1 Die Genehmigung des Beitritts zu einem Vertrag, die Kündigung eines Ver - trags und die Erheblicherklärung von parlamentarischen Vorstössen werden vom Grossen Rat in der Sitzung des Plenums beraten.
    2 Die weiteren Zuständigkeiten des Grossen Rates werden normalerweise durch die Kommission für auswärtige Angelegenheiten (die auswärtige Kom - mission) oder die Mitglieder des Grossen Rates ausgeübt, die in die interpar - lamentarischen Organe oder in die Vertragsorgane delegiert wurden.
    3 Die auswärtige Kommission und die delegierten Personen legen dem Grossen Rat über ihre Tätigkeiten angemessen Rechenschaft ab.

    Art. 6 Zuständigkeiten des Staatsrats – Gegenstände

    1 Der Staatsrat handelt die Verträge aus, unterzeichnet sie und kündigt sie al - lenfalls; die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
    2 Er genehmigt den Beitritt des Kantons zu Verträgen, wenn ihm diese Zu - ständigkeit durch dieses Gesetz oder ein Spezialgesetz delegiert wird.
    3 Er vertritt den Kanton in einem allfälligen Streitbeilegungsverfahren.

    Art. 7 Zuständigkeiten des Staatsrats – Delegation

    1 Der Staatsrat genehmigt den Beitritt zu Verträgen von untergeordneter Be - deutung, nämlich zu solchen über Gegenstände, für die er laut kantonalem Recht zuständig wäre, oder zu solchen, die der Ausführung von Verträgen dienen, die vom Grossen Rat genehmigt wurden.
    2 Der Staatsrat kann seine Zuständigkeiten gemäss Artikel 66 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwal - tung delegieren.
    3 Verfahren

    Art. 8 Initiative des Staatsrats

    1 Wenn das Interesse des Kantons dies erfordert, wirkt der Staatsrat oder eine seiner Direktion von Amtes wegen an Verhandlungen mit oder veranlasst sol - che.
    2 Der Staatsrat kann jederzeit die Meinung der auswärtigen Kommission ein - holen, namentlich darüber, ob Schritte bei anderen Kantonen unternommen werden sollten, oder über die möglichen Entscheide bei einer geplanten oder einer laufenden Verhandlung.

    Art. 9 Mitwirkung des Grossen Rates – Parlamentarische Vorstösse

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