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    Schweizerisches Strafgesetzbuch (311.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
    wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
    ³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).

    Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten

    Art. 247
    Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen,
    wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    Fälschung von Mass und Gewicht

    Art. 248
    Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
    an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht,
    an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten Veränderungen vornimmt,
    falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    Einziehung

    Art. 249 ³¹¹
    ¹ Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
    ² Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
    ³¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1144 ; BBl 1999 7258 ).

    Geld und Wertzeichen des Auslandes

    Art. 250
    Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

    Elfter Titel: Urkundenfälschung

    Urkundenfälschung

    Art. 251 ³¹²
    1.  Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
    eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
    eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
    2.  …³¹³
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