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    Raumplanungs- und Baugesetz (400)
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    5 Die Zonenvorschriften bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und – sofern kantonale Anliegen betroffen sind – auf ihre Zweckmässigkeit prüft. Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern dem Regie - rungsrat beantragen, geringfügige Änderungen im Genehmigungsverfahren vorzunehmen.

    § 32 Behandlungsdauer

    1 Die Gemeinden führen innert 3 Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist das Verständigungsverfahren durch. Wenn keine Verständigung erfolgt, beantra - gen sie innert dieser Frist dem Regierungsrat die Abweisung der Einsprachen und die Genehmigung der Zonenvorschriften.
    2 Der Regierungsrat entscheidet innert 3 Monaten ab Eingang des Antrages der Gemeinden über die unerledigten Einsprachen und genehmigt, soweit rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, die Zonenvorschriften.
    4) SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0289
    1.3.2.2 Erschliessungsplanung

    § 33 Allgemeine Bestimmungen

    1 Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen die Erschliessungsanlagen.
    2 Die Gemeinden sorgen insbesondere dafür, dass die Bauzonen nach dem voraussichtlichen Bedarf in angemessenen Etappen erschlossen werden.
    3 Die Erschliessungsplanung sorgt dafür, dass die einzelnen Bauparzellen zweckmässig und haushälterisch genutzt werden können.

    § 34 Kommunale Strassennetzpläne

    1 Kommunale Strassennetzpläne legen in groben Zügen das öffentliche Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und Radwegnetze fest und halten die zukünftigen Verkehrsflächen von Überbauungen frei. Sie bezeichnen die Funk - tion der Strassen und sind massgebend für die kommunalen Bau- und Strassenlinienpläne.
    2 Die kommunalen Strassennetzpläne enthalten die bestehenden, die zu korri - gierenden und die zu erstellenden Verkehrswege und Parkierungsflächen. Sie sehen insbesondere vor:
    a. Anschlussbereiche an die Kantonsstrassen,
    b. Anschlussbereiche der Feinerschliessung,
    c. Verkehrsberuhigungszonen.
    3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über den Erlass des kom - munalen Richtplans. Die kommunalen Strassennetzpläne bedürfen der Geneh - migung des Regierungsrates.
    4 Nach der Genehmigung des kommunalen Strassennetzplans kann die Ertei - lung der Baubewilligung im Bereich der geplanten Strassen bis zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne verweigert werden, längstens jedoch während
    6 Monaten, gerechnet seit Einreichung des Baugesuches. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Bausperre und die Planungszone.
    5 Kommunale Strassennetzpläne sind gleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen oder nötigenfalls anzupassen.

    § 35 Bau- und Strassenlinienpläne

    1 Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im kommunalen Strassen - netzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue Überbauungen fest und bestimmen im weiteren den Abstand, den die Bauten von den Verkehrsflächen einzuhalten haben.
    2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zo - nenvorschriften.
    3 Bau- und Strassenlinienpläne, die sich auf einen kommunalen Strassennetz - plan abstützen, werden vom Gemeinderat erlassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0289
    4 Bau- und Strassenlinienpläne sind für jedermann verbindlich.

    § 36 Erschliessungsreglemente

    1 Die Gemeinden erlassen Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden.
    1.3.2.3 Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)

    § 37 Zweck

    1 Quartierpläne bezwecken eine haushälterische Nutzung sowie eine architek - tonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zu - sammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche.
    2 Die Erstellung eines Quartierplans kann von den beteiligten Grundeigentüme - rinnen bzw. Grundeigentümern oder von der Gemeinde veranlasst werden.

    § 38 Inhalt

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