5 Die Zonenvorschriften bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und – sofern kantonale Anliegen betroffen sind – auf ihre Zweckmässigkeit prüft. Der Gemeinderat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern dem Regie - rungsrat beantragen, geringfügige Änderungen im Genehmigungsverfahren vorzunehmen.
§ 32 Behandlungsdauer
1 Die Gemeinden führen innert 3 Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist das Verständigungsverfahren durch. Wenn keine Verständigung erfolgt, beantra - gen sie innert dieser Frist dem Regierungsrat die Abweisung der Einsprachen und die Genehmigung der Zonenvorschriften.
2 Der Regierungsrat entscheidet innert 3 Monaten ab Eingang des Antrages der Gemeinden über die unerledigten Einsprachen und genehmigt, soweit rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, die Zonenvorschriften.
4) SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0289
1.3.2.2 Erschliessungsplanung
§ 33 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen die Erschliessungsanlagen.
2 Die Gemeinden sorgen insbesondere dafür, dass die Bauzonen nach dem voraussichtlichen Bedarf in angemessenen Etappen erschlossen werden.
3 Die Erschliessungsplanung sorgt dafür, dass die einzelnen Bauparzellen zweckmässig und haushälterisch genutzt werden können.
§ 34 Kommunale Strassennetzpläne
1 Kommunale Strassennetzpläne legen in groben Zügen das öffentliche Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und Radwegnetze fest und halten die zukünftigen Verkehrsflächen von Überbauungen frei. Sie bezeichnen die Funk - tion der Strassen und sind massgebend für die kommunalen Bau- und Strassenlinienpläne.
2 Die kommunalen Strassennetzpläne enthalten die bestehenden, die zu korri - gierenden und die zu erstellenden Verkehrswege und Parkierungsflächen. Sie sehen insbesondere vor:
a. Anschlussbereiche an die Kantonsstrassen,
b. Anschlussbereiche der Feinerschliessung,
c. Verkehrsberuhigungszonen.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über den Erlass des kom - munalen Richtplans. Die kommunalen Strassennetzpläne bedürfen der Geneh - migung des Regierungsrates.
4 Nach der Genehmigung des kommunalen Strassennetzplans kann die Ertei - lung der Baubewilligung im Bereich der geplanten Strassen bis zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne verweigert werden, längstens jedoch während
6 Monaten, gerechnet seit Einreichung des Baugesuches. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Bausperre und die Planungszone.
5 Kommunale Strassennetzpläne sind gleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen oder nötigenfalls anzupassen.
§ 35 Bau- und Strassenlinienpläne
1 Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im kommunalen Strassen - netzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue Überbauungen fest und bestimmen im weiteren den Abstand, den die Bauten von den Verkehrsflächen einzuhalten haben.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zo - nenvorschriften.
3 Bau- und Strassenlinienpläne, die sich auf einen kommunalen Strassennetz - plan abstützen, werden vom Gemeinderat erlassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0289
4 Bau- und Strassenlinienpläne sind für jedermann verbindlich.
§ 36 Erschliessungsreglemente
1 Die Gemeinden erlassen Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden.
1.3.2.3 Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
§ 37 Zweck
1 Quartierpläne bezwecken eine haushälterische Nutzung sowie eine architek - tonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zu - sammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche.
2 Die Erstellung eines Quartierplans kann von den beteiligten Grundeigentüme - rinnen bzw. Grundeigentümern oder von der Gemeinde veranlasst werden.