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    Personalgesetz (153.01)
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    1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 83 haben, erhalten zusätzlich eine Betreuungszulage. Diese wird vom Regierungsrat festgesetzt und beträgt jährlich je nach Anzahl der zulagen berechtigten Kinder höchstens: a bei einem Kind: CHF 3600 b bei zwei Kindern: CHF 3000 c bei drei Kindern: CHF 2400 d bei vier Kindern: CHF 1800 e bei fünf Kindern: CHF 1200 f bei sechs Kindern: CHF 600
    2 Eltern von mehr als sechs zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage.
    3 Der Anspruch auf Betreuungszulage besteht auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anspruch auf Familienzulagen wegen einer Anspruchskon kurrenz nicht zum Zug kommt. Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreu ungszulagen nach diesem Gesetz oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszula gen die Obergrenze gemäss Absatz 1 nicht überschreiten.
    4 Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Be schäftigungsgrad ausgerichtet.
    5 Der Regierungsrat passt die Betreuungszulagen periodisch nach dem für die Grundgehälter massgebenden Ansatz (Art. 74) der Teuerung an.
    4.2.3 Funktionsbezogene Zulagen

    Art. 87

    1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann für die Übernahme von zusätzli chen Aufgaben oder für die länger dauernde Vertretung eine funktionsbezoge ne Zulage gewährt werden. *
    2 Der Regierungsrat regelt die Höhe und die Voraussetzungen zur Gewährung der Zulagen durch Verordnung.
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    4.2.4 Arbeitsmarktzulage

    Art. 88

    1 Lassen sich Anstellungen bei Angehörigen bestimmter Berufsgruppen oder einzelner Funktionen auf Grund der Arbeitsmarktlage nur durch entsprechende Erhöhung des Gehalts weiterführen oder neu vornehmen, kann der Regie rungsrat für die betroffenen Personen eine Zulage festlegen.
    2 Die Arbeitsmarktzulage ist zeitlich zu befristen. Sie beträgt höchstens 20 Pro zent des normalerweise massgebenden Grundgehalts. Der Regierungsrat prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Arbeitsmarktzulage weiterhin gegeben sind.
    3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere, ob die Zulage für die berufliche Vorsorge massgebend ist oder nicht.
    4.3 Prämien

    Art. 89

    Leistungsprämien
    1 Für ausserordentliche Leistungen können einmalige Prämien ausgerichtet werden.
    2 Die Leistungsprämie beträgt pro Jahr und Person höchstens einen Dreizehn tel des Mittelwerts der Grundgehälter aller Gehaltsklassen.
    3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

    Art. 90

    Innovationsprämien
    1 Für innovative Vorschläge können einmalige Prämien nach Massgabe des Nutzens und des Werts ausgerichtet werden.
    2 Der Regierungsrat regelt Berechnung und Verfahren durch Verordnung.

    Art. 91

    Treueprämien
    1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Treueprämien. Da von ausgenommen sind die Mitglieder des Regierungsrates. *
    1a Die Prämie besteht aus bezahltem Urlaub bis zu einem Kalendermonat oder aus einem entsprechenden Entgelt in bar. *
    2 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Treueprämie nach Massgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Verordnung.
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    Art. 92

    Weitere Anreizsysteme
    1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Anreizsysteme zur Leis tungsförderung und zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeits markt schaffen.
    4.4 Bildungsbeiträge

    Art. 93

    1 Der Arbeitgeber kann die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitar beiterinnen und Mitarbeiter ganz oder teilweise übernehmen, soweit er daran ein Interesse hat.
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