3. Abschnitt: Beiträge an höhere Fachschulen
Art. 6
¹ Die Kantone fördern eine bedarfsgerechte Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an ihren HF; zu diesem Zweck gewähren sie den HF Beiträge.
² Sie berücksichtigen dabei die Bedarfsplanung nach Artikel 2 und legen die Voraussetzungen, den Umfang der Beiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe fest.
4. Abschnitt: Ausbildungsbeiträge
Art. 7
¹ Die Kantone fördern den Zugang zum Bildungsgang Pflege HF oder zum Studiengang in Pflege FH; zu diesem Zweck gewähren sie den folgenden Personen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Ausbildungsbeiträge, damit diese die Ausbildung in Pflege HF oder in Pflege FH absolvieren können:
a.
Personen, die in ihrem Kantonsgebiet Wohnsitz haben;
b.
Personen, die an den Kanton einen Anknüpfungspunkt haben aufgrund des Status einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers im Sinne des Abkommens vom 21. Juni 1999 ⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 ⁶ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
² Die Kantone legen die Voraussetzungen, den Umfang der Ausbildungsbeiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe fest.
⁵ SR 0.142.112.681
⁶ SR 0.632.31
5. Abschnitt: Bundesbeiträge
Art. 8 Grundsatz und Höhe
¹ Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Beiträge für ihre Aufwendungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 5–7.
² Die Bundesbeiträge betragen höchstens die Hälfte der Beiträge, die die Kantone gewährt haben.
³ Der Bundesrat regelt die Bemessung der Bundesbeiträge. Er kann abgestufte Beiträge vorsehen; die Abstufung erfolgt nach der zweckmässigen Ausgestaltung der kantonalen Massnahmen.
⁴ Er legt zudem die Obergrenzen der Bundesbeiträge für die Ausbildungsbeiträge nach Artikel 7 fest.
⁵ Ist absehbar, dass die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen werden, so erarbeitet das Eidgenössische Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Prioritätenliste; dabei achten die Departemente auf eine ausgewogene regionale Verteilung der Mittel.
Art. 9 Verfahren
¹ Gesuche um Bundesbeiträge nach den Artikeln 5 und 7 sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen, Gesuche um Bundesbeiträge nach Artikel 6 dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
² Das BAG und das SBFI können zur Prüfung der Gesuche Sachverständige beiziehen.
6. Abschnitt: Evaluation und Aufsicht
Art. 10 Evaluation
Der Bundesrat evaluiert die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Ausbildung im Bereich der Pflege und erstattet dem Parlament spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht.
Art. 11 Aufsicht
Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.