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    Bundesgesetz über den Umweltschutz (814.01)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁴ Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
    ¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
    ¹²² SR 711
    Art. 55 c ¹²³ Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen
    ¹ Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968¹²⁴ über das Verwaltungsverfahren aufweist.
    ² Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:
    a. die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;
    b. Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;
    c. die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.
    ³ Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.
    ¹²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
    ¹²⁴ SR 172.021
    Art. 55 d ¹²⁵ Vorzeitiger Baubeginn
    Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
    ¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
    Art. 55 e ¹²⁶ Verfahrenskosten
    Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.
    ¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).

    3. Abschnitt: ¹²⁷ Verbandsbeschwerde gegen Bewilligungen von Organismen

    ¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
    Art. 55 f
    ¹ Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
    a. Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
    b. Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.
    ² Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
    ³ Die Artikel 55 a und 55 b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.

    4. Abschnitt: Behörden- und Gemeindebeschwerde, Enteignung, Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen ¹²⁸

    ¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 , 5391 ).
    Art. 56 Behördenbeschwerde
    ¹ Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.¹²⁹
    ² Die gleiche Berechtigung steht auch den Kantonen zu, soweit Einwirkungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.
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