1 Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern so - wie vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verfol - gung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Verkehrs auf Schie - nen.
4. Polizeilicher Zwang
§ 18 Grundsatz
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Kantonspolizei im Rahmen der Verhältnis - mässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden.
2 Zulässig ist die Anwendung von körperlicher Gewalt oder von Einsatzmitteln wie technischen Sperren, Fesseln, Polizeieinsatzstöcken, Diensthunden, elektrischen De - stabilisierungsgeräten, Wuchtgeschossen, Reizstoffen, Irritationsmitteln, Wasserwerfern oder Schusswaffen.
§ 19 Androhung
1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Kantonspolizei diesen an und gibt
1. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten,
2. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.
2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn
1. die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn die Gefahr nur mit soforti - gem Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder
2. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht.
§ 20 Hilfepflicht
1 Werden Personen durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, leistet ihnen die Kantonspolizei den notwendigen Beistand und verschafft ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen.
§ 21 Fesselung
1 Die Kantonspolizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese polizeilich als gefährlich bekannt ist oder wenn die Gefahr droht, sie werde *
1. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Sachen beschädigen oder solche einer Sicherstellung entzie - hen,
2. fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden oder
3. sich töten oder verletzen.
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.
§ 22 Schusswaffengebrauch
1 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Kantonspolizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein:
1. wenn Angehörige der Kantonspolizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
2. wenn eine Person eine schwere Straftat begangen hat oder einer solchen drin - gend verdächtigt wird, sie fliehen will und dies zu einer besonderen Gefahr für die Allgemeinheit führen könnte;
3. wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen;
4. zur Befreiung von Geiseln;
5. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat an Einrich - tungen, die für die Allgemeinheit besonders wichtig sind oder deren Beschädi - gung zu einer besonderen Gefahr für die Allgemeinheit führen könnte.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
5. Polizeiliche Massnahmen
5.1. Grundsätze
§ 23 Vorgehen gegen Störer
1 Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung un - mittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.
§ 24 Vorgehen gegen andere Personen
1 Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn
1. das Gesetz es vorsieht oder
2. eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.