1 Das zuständige Departement und der kantonale Fischereiverband informieren die Bevölkerung über die Belange der Fischerei.
7. Strafbestimmungen
§ 29 Widerhandlungen gegen kantonales Recht
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 8, 11 Abs. 1 und 4, 14 Abs. 2, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, 18, 19, 20, 21 und 25 Abs. 1 – 5 oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 20'000. – be- straft. Bei fah rlässigem Handeln wird eine Busse bis Fr. 10'000. – ausgesprochen.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorbehalten sind die Art. 16 und 17 BGF sowie die Bestimmungen des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 1 ) .
§ 30 Strafverfolgung
1 Für die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Fischerei- recht sind, anderslautende bundesrechtliche Bestimmungen vorbehalten, die kantona- len Strafverfolgungsbehörden zuständig.
2 Das zuständige Departement hat in Strafverfahren die Rechte einer Partei.
3 Fischereiaufseherinnen und - aufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Fischereirecht nachzugehen und diese den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
1 ) SR 311.0
§ 31 Mitteilungspflicht
1 Sämtliche Einstellungsverfügungen und strafrichterlichen Entscheide in fischereili- chen Belangen sind dem zuständigen Departement unverzüglich mitzuteilen.
8. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsrecht
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pachtverhältnisse laufen nach bisherigem Recht weiter, bis sie durch nach neuem Recht abgeschlossene Pachtverträge abgelöst werden. Die altrechtlichen Pachtverhältnisse laufen spätestens am 31. Dezember 2017 aus.
2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach neuem Recht zu Ende geführt.
§ 33 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 20. November 2012 Präsidentin des Grossen Rats S CHOLL - D EBRUNNER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 25. Januar 2013 Ablauf der Referendumsfrist: 25. April 2013 Genehmigung durch den Bund: 20. März 2013 Inkrafttreten: 1. Juli 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.09.2023 01.07.2024 § 14 Abs. 4 aufgehoben 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 15 Abs. 2 geändert 2024/04 - 01
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle