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    Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (720.111)
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    2 e) Beurteilung des Umgebungsschutzes im Sinne von § 56 des Planungs - und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 4 und von kommunalen Baureglementen ; f) Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall ; g) Nachführung des kantonalen Schutzinve ntars ; h) Beratung der vorgesetzten Stelle n sowie der Gemeindebehörden in denkmal- pflegerischen Belangen ; i) a dministrative Be arbeitung der Gesuche um Restaurierungsbeiträge ; j) Dokumentation der Restaurierungsfälle ; k) Öffentlichkeitsarbeit .

    § 4 d) Kantonale Fachstelle für Archäologie

    1 Das Staatsarchiv ist die kantonale Fachstelle für Archäologie im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
    2 Es erfüllt alle kantonalen Aufgaben im Ber e ich Archäologie , soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
    3 Es nimmt ins besondere folgende Aufgaben wahr: a) Führen einer archäologischen Fundortkartei ; b) Entgegennahme von Fundmeldungen ; c) Sicherstellung der organisatorischen und administrativen Belange von archä- ologischen Untersuchungen ; d) Verfassen von Fachberichten im Baubewilligungs - oder im Planungs verfahren ; e) Durchführung und Beaufsichtigung von Grabungen oder Prospektionen ; f) Verwaltung , Konservierung und Dokumentation der Bodenaltertümer; g) Öffentlichkeitsarbeit . II. Kantonales Schutzinventar

    § 5 Schutzziele

    Es werden die folgenden Schutz ziele unterschieden: a) Schutz ziel I : Pflicht zur ungeschmälerte n Erhaltung der äusseren und i nnere n Bauteile, Raumstrukturen und feste n Ausstattungen ; b) Schutz ziel II : Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes , Bewah- rung der Raumstrukturen; c) Schutzziel III: Pflicht zur Erhaltung des Charakters .

    § 6 Aufnahmekriterien

    1 Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblich er Wert i m Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG lieg t vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als :
    SRSZ 1.2.202 5 3 a) w ichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte; b) p rägende Elemente der traditionellen Siedlungs landschaft oder des baukultu- rellen Erbes ; c) Sakralbauten ; d) mittelalterliche und neuzeitliche Blockbauten mit einem hohen Anteil an ori- ginaler Bausubstanz ; e) Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architekto- nischer Qualität; f) Bauten mit hohem Erinnerungs - oder Identifikationswert ; g) historisch bedeutsame Industriebauten .
    2 Diese Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten und Gebäudegrup- pen gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b DSG.

    § 7 Einstufung der Schutzobjekte

    Die Schutzobjekte werden ihrer Bedeutung entsprechend in die Kategorien «nati- onal», «regional» oder «lokal» eingeteilt. § 8 Wirkung der Aufnahme ins Schutzinventar
    1 Es ist untersagt, Schutzobjekte zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträch- tigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen.
    2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Schutzobjekt als solches zu deklarieren.
    3 Die Kantonale Denkmalpflege ist vor Beginn der Planung von Restaurierungen oder Veränderungen zu kontaktieren und mit den entsprechenden Unterlagen zu bedienen. § 8a 5 Beitragsverfahren a) Gesuchseinreichung
    1 Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag ist der Kantonalen Denkmalpflege mit dem vollständig ausgefüllten offiziellen Gesuchsformular und allen nötigen Beilagen einzureichen.
    2 Die Kantonale Denkmalpflege: a) prüft, ob das Gesuch vollständig ist und die zeitliche n Bestimmungen nach § 16c Abs. 1 und 2 DSG eingehalten sind; b) kann das Ge such zur Verbesserung zurückwei sen, wenn die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt sind ; c) kann weitere erforderliche Unterlagen einverlangen und eine Nachf rist zur Nachreichung von Unterlagen gewähren.
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