§ 2 VESTG - Verbindungsstelle
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist Verbindungsstelle nach Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG.
(2) 1 Die Verbindungsstelle benennt einer ausländischen Behörde auf deren Ersuchen die zuständige Behörde oder eine andere Verbindungsstelle. 2 Erhält die Verbindungsstelle ein Ersuchen einer ausländischen Behörde, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde oder eine andere Verbindungsstelle weiter.
(3) Treten bei der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit andere als die in Absatz 2 genannten Schwierigkeiten auf, so unterstützt die Verbindungsstelle auf Ersuchen einer der beteiligten zuständigen Behörden diese bei ihrer Verwaltungszusammenarbeit.
(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde unterstützt die Verbindungsstelle die Übermittlung der notwendigen Informationen nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG.
§ 3 VESTG - Poststelle des Binnenmarktinformationssystems für Vorwarnungen
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist die Poststelle des Binnenmarktinformationssystems für Vorwarnungen in Niedersachsen (Poststelle).
(2) 1 Die Poststelle nimmt Unterrichtungen nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG entgegen. 2 Wenn diese von ausländischen Vorwarnkoordinierungsstellen oder Vorwarnkoordinierungsstellen anderer Bundesländer kommen, so leitet sie diese an die Vorwarnkoordinierungsstelle in Niedersachsen weiter. 3 Sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 weitere Vorwarnkoordinierungsstellen bestimmt worden, so ist diejenige zu unterrichten, deren Geschäftsbereich betroffen ist.
§ 4 VESTG - Vorwarnkoordinierungsstelle
(1) 1 Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist Vorwarnkoordinierungsstelle in Niedersachsen. 2 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Stellen als Vorwarnkoordinierungsstellen zu bestimmen, wenn in größerem Umfang Unterrichtungen oder Vorwarnungen nach § 5 eingehen, die nicht den Geschäftsbereich der bestehenden Vorwarnkoordinierungsstellen betreffen.
(2) 1 Die Vorwarnkoordinierungsstelle stellt bei einer Vorwarnung nach § 5 fest, ob die Voraussetzungen für eine Unterrichtung nach Artikel 29 Abs. 3 oder Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG vorliegen. 2 Hierbei ist das Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde in Niedersachsen herzustellen, deren Geschäftsbereich betroffen ist.
(3) 1 Wenn bei einer Vorwarnung nach § 5 die Voraussetzungen für eine Unterrichtung nach Artikel 29 Abs. 3 oder Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG vorliegen, so versendet die Vorwarnkoordinierungsstelle die Unterrichtung und leitet
sie gleichzeitig der Poststelle zu. 2 Außerdem unterrichtet sie die Poststellen der anderen Bundesländer.
(4) 1 Die Vorwarnkoordinierungsstelle nimmt Unterrichtungen nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG von der Poststelle entgegen. 2 Sie übermittelt eine Unterrichtung nach Satz 1 an die oberste Landesbehörde in Niedersachsen, deren Geschäftsbereich betroffen ist. 3 Wenn die Unterrichtung nach Satz 1 an eine andere Behörde des Landes oder eine Behörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gerichtet ist, so übermittelt die Vorwarnkoordinierungsstelle diese Unterrichtung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Landesbehörde in Niedersachsen, deren Geschäftsbereich betroffen ist.