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    DE - Landesrecht Niedersachsen
    (3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung.

    § 10 NSpG - Aufgaben des Vorstands, Berichtspflichten

    (1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Sparkasse zu handeln.
    (2) Auf Verlangen des Verwaltungsrats hat der Vorstand diesem über bestimmte Angelegenheiten der Sparkasse zu berichten.
    (3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über
    1.
    die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
    2.
    den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse,
    3.
    Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.
    Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
    (4) Der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
    (5) Gegenüber Vorstandsmitgliedern wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    § 11 NSpG - Zusammensetzung des Verwaltungsrats

    (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 9, 12, 15 oder 18 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen
    aus
    1.
    der oder dem Vorsitzenden,
    2.
    fünf, sieben, neun oder elf vom Träger entsandten Mitgliedern und
    3.
    den Mitgliedern, die nach dem
    Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz
    gewählt werden.
    (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgabe der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung und Ersatz ihres Verdienstausfalls. Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln, insbesondere Pauschal- und Höchstbeträge festzusetzen.
    (3) Die Mitglieder des Vorstands sollen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.
    Sie haben beratende Stimme.

    § 12 NSpG - Vorsitz im Verwaltungsrat

    (1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers, soweit nicht dessen Vertretung (Rat, Kreistag oder Zweckverbandsversammlung) eines ihrer Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden wählt. Ist eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt, Träger der Sparkasse, so wird die oder der Vorsitzende von dieser bestimmt.
    (2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
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