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    Nds. StudAkkVO
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    DE - Landesrecht Niedersachsen
    (2) 1 Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen drei, dreieinhalb oder vier Jahre bei den Bachelorstudiengängen und zwei, eineinhalb oder ein Jahr bei den Masterstudiengängen. 2 Bei konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium höchstens fünf Jahre. 3 Andere Regelstudienzeiten sind in besonders begründeten Fällen möglich, insbesondere für berufsbegleitende Bachelor- und Masterstudiengänge sowie für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Kompakt- oder Teilzeitstudiengängen angeboten werden. 4 Abweichend von Satz 2 kann die Gesamtregelstudienzeit für konsekutive Studiengänge in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums sechs Jahre betragen.
    (3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren ("Theologisches Vollstudium"), müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.

    § 4 Nds. StudAkkVO - Studiengangsprofile

    (1) 1 Masterstudiengänge können in anwendungsorientierte und forschungsorientierte unterschieden werden. 2 Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. 3 Masterstudiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. 4 Das jeweilige Profil ist in der Akkreditierung festzustellen.
    (2) 1 Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder
    weiterbildend ist. 2 Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.
    (3) Für Bachelor- und Masterstudiengänge ist eine Abschlussarbeit vorgesehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.

    § 5 Nds. StudAkkVO - Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten

    (1) 1 Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. 2 Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.
    (2) Neben dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ist als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge eine besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.
    (3) Der Zugang zu Masterstudiengängen wird nach Maßgabe des § 18 Abs. 8 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in einer Ordnung geregelt.

    § 6 Nds. StudAkkVO - Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

    (1) 1 Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang wird jeweils
    nur ein Grad, der Bachelor- oder Mastergrad, verliehen, es sei denn, es handelt sich
    um einen Multiple-Degree-Abschluss. 2 Dabei findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit
    statt.
    (2) 1 Für Bachelorgrade und für Mastergrade in konsekutiven Masterstudiengängen werden folgende Bezeichnungen verwendet:
    1.
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