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    EA-VO-Wald
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    DE - Landesrecht Niedersachsen

    Anlage EA-VO-Wald

    (zu § 1 Abs. 4 )
    A. Punktwertliste
    ErschwernisPunktwert
    Erhaltungszustand des Lebensraumtyps
    in günstiger Ausprägung (B) oder mittlerer bis schlechter Ausprägung (C)in hervorragender Ausprägung (A)
    1.beim Holzeinschlag und bei der Pflege: Erhaltung oder Entwicklung eines Altholzanteils
    a)von mindestens 20 % oder2-
    b)von mindestens 35 %-4
    einer Fläche nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person
    2.beim Holzeinschlag und bei der Pflege:
    a)dauerhafte Markierung von
    aa)3 lebenden Altholzbäumen oder2-
    bb)6 lebenden Altholzbäumen-4
    als Habitatbäume je vollem Hektar der Fläche eines Lebensraumtyps oder einer sonstigen Waldfläche nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person und Belassen bis zum natürlichen Zerfall oder
    b)dauerhafte Markierung von Teilflächen auf 5 % der Fläche eines Lebensraumtyps nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person ab der dritten Durchforstung zur Entwicklung von Habitatbäumen bei Fehlen von Altholzbäumen2-
    3.beim Holzeinschlag und bei der Pflege:
    Belassen von
    a)mindestens 2 Stück stehendem oder liegendem, starkem Totholz1-
    b)mindestens 3 Stück stehendem oder liegendem, starkem Totholz-2
    je vollem Hektar der Fläche eines Lebensraumtyps einer bewirtschaftenden Person bis zum natürlichen Zerfall
    4.beim Holzeinschlag und bei der Pflege: Erhaltung oder Entwicklung der Anteilfläche lebensraumtypischer Baumarten von oder auf
    a)mindestens 80 % oder1-
    b)mindestens 90 %-2
    der Fläche eines Lebensraumtyps nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person
    5.bei der künstlichen Verjüngung: Anpflanzung oder Saat lebensraumtypischer Baumarten und auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche Anpflanzung oder Saat lebensraumtypischer Hauptbaumarten3
    6.bei der künstlichen Verjüngung: Anpflanzung oder Saat lebensraumtypischer Baumarten auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche2
    7.Neuanlage oder Weiternutzung von Feinerschließungslinien auf der Fläche eines Lebensraumtyps nach Buchstabe B nur in einem Abstand der Mitten der Feinerschließungslinien von mindestens 40 m zueinander1
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