Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)
Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)
Vom 18. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 72 - VORIS 22210 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287)
Aufgrund des § 11a Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
(weggefallen) | 1 |
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds durch das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG | 2 |
Verfahren | 3 |
Beirat | 4 |
(weggefallen) | 5 |
Inkrafttreten | 6 |
§ 1 NHG-FondsVO
(weggefallen)
§ 2 NHG-FondsVO - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds durch das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG
(1) 1 Das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG kann den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG in Anspruch nehmen
1.
für Aufwendungen und Ausfälle, die ihm oder einem mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragten Kreditinstitut dadurch entstehen, dass Studiendarlehen
a)
nicht zurückerstattet und geschuldete Zinsen nicht gezahlt werden oder vorübergehend uneinbringlich sind oder
b)
nach § 11 a Abs. 1 Satz 2 NHG zinsfrei gewährt werden,
2.
für Aufwendungen für die Verwaltung des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG einschließlich der Beiratsbetreuung und der Kapitalbeschaffung und
3.
für weitere aus dem Darlehensprogramm erwachsende Lasten, soweit diese nicht durch die Darlehenszinsen abgedeckt sind, insbesondere
a)
für die Bearbeitung der Darlehensanträge,
b)
für die Bearbeitung zumindest zeitweise uneinbringlicher Forderungen,
c)
infolge einer mit dem Land vereinbarten Zinsobergrenze und
d)
infolge der Anwendung der Kappungsgrenze nach § 11a Abs. 4 Satz 2 NHG .
2 Der Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG kann ferner in Anspruch genommen werden für Beträge, die nach einer mit der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer geschlossenen Vereinbarung teilweise nicht weiterzuverfolgen sind oder wenn die Darlehensforderung als uneinbringlich zu bewerten ist. 3 Eine Darlehensforderung ist regelmäßig als dauerhaft uneinbringlich zu bewerten, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die Zahlung auch nach Ablauf einer dritten Vereinbarung über die Stundung der Zahlungsverpflichtungen oder über eine Ratenzahlung nicht wieder vollständig aufnimmt.