(1) Red. Anm.:
SVBl. S. 299
(2) Red. Anm.:
SVBl. S. 126
§ 1 AVO-WaNi - Aufnahme in die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule, Abschlüsse
(1) Die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule umfasst die vier Schulhalbjahre des 12. und des 13. Schuljahrgangs.
(2) Zum Besuch der Qualifikationsphase ist berechtigt, wer am Ende des 11. Schuljahrgangs in den Pflicht- und den Wahlpflichtfächern, darunter in zwei Pflichtfremdsprachen, nach dem Beurteilungsmaßstab nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen einen Durchschnittsnotenwert von nicht schlechter als 3,0 erreicht hat.
(3) 1 Am Ende der Qualifikationsphase kann mit dem Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben werden. 2 Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann die Fachhochschulreife erwerben, und zwar den schulischen Teil nach Maßgabe des § 16 und den berufsbezogenen Teil durch ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.
(4) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer in der Qualifikationsphase regelmäßig am Unterricht teilgenommen und in keinem Prüfungsfach in den beiden letzten Schulhalbjahren 0 Punkte erreicht hat.
§ 2 AVO-WaNi - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschulen
(1) 1 Die Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in den vier Schulhalbjahren des 12. und des 13. Schuljahrgangs erfüllen können. 2 Der Unterricht wird in Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächern erteilt. 3 Die Kennzeichnung der Fächer als Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächer sowie die Belegungsverpflichtungen nach Wochenstunden und Schulhalbjahren ergeben sich aus der Anlage 1. 4 Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern besteht nicht. 5 Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt
sind. 6 In den Schulhalbjahren müssen die Schülerinnen und Schüler durchschnittlich mindestens 28 Wochenstunden Pflichtunterricht belegen können.
(2) 1 Den 13. Schuljahrgang kann besuchen, wer am Ende des 12. Schuljahrgangs in den Fächern nach § 1 Abs. 2 jeweils mindestens 5 Punkte erreicht hat. 2 Den 13. Schuljahrgang kann auch besuchen, wer die Mindestanforderungen in nur einem Fach unterschreitet, aber in diesem Fach mindestens 1 Punkt erreicht hat. 3 Den 13. Schuljahrgang kann ferner besuchen, wer
1.
in höchstens zwei Fächern mindestens 1 Punkt erreicht hat und diese Bewertungen jeweils in einem Ausgleichsfach in der Weise ausgleicht, dass im Durchschnitt der Bewertungen in dem Fach und dem Ausgleichsfach jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder
2.
in höchstens einem Fach 0 Punkte und in einem Ausgleichsfach mindestens 10 Punkte oder in zwei Ausgleichsfächern jeweils mindestens 8 Punkte erreicht hat.
4 Die Bewertungen in den Pflichtfremdsprachen sowie in den Fächern Deutsch und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden.